OGH 1Nc5/08p

OGH1Nc5/08p30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 14 Nc 4/07f anhängigen Verfahrenshilfesache der Sussan K*****, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Sie leitet ihre Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab, das die von ihr und zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erhobene Klage zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen habe. In ihrem Verfahrenshilfeantrag legt sie unter anderem auch dar, dass die Berufungsrichter in der Berufungsverhandlung - offenbar im Zusammenhang mit der Erörterung der Verjährungsfrage - unrichtigerweise gemeint hätten, dass die Verfahrenshilfe gegen „die 8 Richter und nicht gegen die Republik Österreich" bewilligt worden sei.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses leitete die Akten an den Obersten Gerichtshof weiter und vertrat die Auffassung, die Antragstellerin stütze Amtshaftungsansprüche auch auf eine ihre Rechte verletzende Berufungsentscheidung, zumal sie in ihrem Antrag auf Äußerungen in der Berufungsverhandlung hingewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche allein auf die erstinstanzliche Entscheidung gestützt und Äußerungen des Berufungssenats in der Berufungsverhandlung nur illustrativ erwähnt. Im Rahmen einer Berufungsverhandlung erörterte Rechtsstandpunkte sind auch gar nicht geeignet, Vermögensnachteile einer Prozesspartei herbeizuführen, sofern sich eine allenfalls unrichtige Rechtsansicht nicht auch in der Berufungsentscheidung niederschlägt. Die Unrichtigkeit des in der Folge ergangenen Berufungsurteils behauptet die Antragstellerin aber keineswegs; es ist nicht einmal sicher, ob sie über dessen Inhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt Kenntnis hatte. Da somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden kann, dass die Antragstellerin ihre Amtshaftungsansprüche (auch) aus einer unrichtigen Entscheidung des Berufungsgerichts ableitet, sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, die Zuständigkeit eines Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu bestimmen, nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Graz wird selbst eine Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG zu treffen haben.

Stichworte