OGH 1Nc1/14h

OGH1Nc1/14h16.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 56/13k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** F*****, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 42.350 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage sowie den Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt Haftentschädigung, die er unter anderem auf eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Untersuchungshaft stützt, die vom Landesgericht Ried im Innkreis angeordnet und vom Oberlandesgericht Linz bestätigt wurde.

Das Landesgericht Ried im Innkreis legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG und § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach den genannten Gesetzesstellen ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, beruht die Untersuchungshaft nach den Klagebehauptungen doch auch auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine Haftbeschwerde abgewiesen wurde. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen (RIS-Justiz RS0122240).

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