Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage sowie den Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt Haftentschädigung, die er unter anderem auf eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Untersuchungshaft stützt, die vom Landesgericht Ried im Innkreis angeordnet und vom Oberlandesgericht Linz bestätigt wurde.
Das Landesgericht Ried im Innkreis legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG und § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach den genannten Gesetzesstellen ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, beruht die Untersuchungshaft nach den Klagebehauptungen doch auch auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine Haftbeschwerde abgewiesen wurde. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen (RIS-Justiz RS0122240).
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