OGH 1Nc82/23h

OGH1Nc82/23h29.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 68 Cg 10/23z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, als Masseverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der P* GmbH, *, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 5.346,93 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00082.23H.0829.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 5.346,93 EUR sA, weil das Oberlandesgericht Wien eine unvertretbar unrichtige (Kosten‑)Entscheidung getroffen habe.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).

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