Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Beim Landesgericht Linz ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Haftentschädigung gegen den Bund anhängig. Aus dem Strafakt ergibt sich, dass der Antragsteller vom 8. 11. 2003 bis 10. 2. 2004 in Untersuchungshaft war. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Beschluss vom 21. 11. 2003 (8 Bs 269/03-22) der Beschwerde des Antragstellers gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG 2005, § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach dem hier noch anzuwendenden § 8 Abs 2 StEG 1969 (§ 14 StEG 2005) auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche (1 Nc 72/10v).
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), liegen hier vor. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
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