Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den § 5 Abs 5 des Kindesgeldbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben.
Normen
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1
KBGG §5 Abs5
10 ObS 8/06h | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, den Gesetzesprüfungsantrag ab. (T1) |
10 ObS 118/07m | OGH | 09.10.2007 |
Beisatz: Nach § 5 Abs 5 KBGG endet bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums der Anspruch für das zuerst geborene Kind spätestens mit dem Tag, welcher der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangeht. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginnt ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind. (T2); Beisatz: Aus der Bestimmung des § 6 KBGG kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. (T3) |
10 ObS 123/09z | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gegen dieses Ergebnis bestehen, unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung von Familienleistungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T4) |
10 ObS 121/11h | OGH | 06.12.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 5 Abs 5 KBGG bietet auch in der durch BGBl I 2007/76 geschaffenen Fassung, die nur der Klarstellung der früheren Regelung diente, keinen Anlass zu Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. (T5) |
10 ObS 21/14g | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
10 ObS 36/23a | OGH | 22.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Auch in einem Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares, in dem die Eltern des älteren Kindes auch die Eltern des jüngeren Kindes (mit "vertauschten" Elternteilrollen) sind, scheidet ein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug der Elternteile für beide gemeinsamen Kinder aus, selbst wenn diese sehr kurz nacheinander geboren wurden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20060425_OGH0002_010OBS00008_06H0000_001