Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte am 7. 8. 2009 ihr erstes Kind - eine Tochter - zur Welt. Sie entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem die Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld (14,53 EUR täglich) beziehen können.
Am 16. 10. 2010 gebar die Klägerin einen Sohn. Aufgrund dieser Geburt stellte die beklagte Partei die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für die Tochter ein.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 18. 2. 2011 den Antrag der Klägerin vom 10. 2. 2011 auf Weiterleistung des Kinderbetreuungsgeldes für die Tochter vom 16. 10. 2010 bis 6. 2. 2012 ab.
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht teilte die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wiederholt die bereits in der Berufung vorgebrachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der seit 1. 1. 2008 geltenden Fassung durch BGBl I 2007/76. Sie zeigt mit diesen Ausführungen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der im Anlassfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass.
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