OGH 10ObS122/11f

OGH10ObS122/11f6.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2011, GZ 6 Rs 59/11k-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Gattin des Klägers brachte am 22. 9. 2009 das erste Kind (N*****) zur Welt und entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem die Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen können.

Am 10. 12. 2010 kam sein zweites Kind (L*****) zur Welt. Aufgrund dieser Geburt stellte die beklagte Partei die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind ein.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 15. 2. 2011 wurde der Antrag des Klägers vom 9. 2. 2011 auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ab 10. 12. 2010 abgewiesen, weil gemäß § 5 Abs 5 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für die Tochter N***** mit Ablauf des 9. 12. 2010 aufgrund der Geburt der Tochter L***** geendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht teilte die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 nicht.

Die Revision wiederholt die in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der seit 1. 1. 2008 durch BGBl I 2007/76 geltenden Fassung. Sie zeigt mit diesen Ausführungen jedoch keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf; der Senat hat zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt nämlich erst jüngst (E v 8. 11. 2011, 10 ObS 107/11z) wie folgt Stellung genommen:

„Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist [bereits] zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der im Anlassfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.

Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass.“

Einer weiteren Begründung bedarf (auch) dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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