Normen
2 Ob 109/04z | OGH | 16.03.2006 |
Veröff: SZ 2006/40 |
2 Ob 221/07z | OGH | 27.03.2008 |
Vgl auch |
2 Ob 204/08a | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1) |
2 Ob 13/12v | OGH | 08.03.2012 |
Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);<br/>Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3); <br/>Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4) |
8 ObA 55/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142 |
2 Ob 103/17m | OGH | 26.06.2018 |
2 Ob 26/23x | OGH | 21.02.2023 |
vgl |
2 Ob 198/23s | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20060316_OGH0002_0020OB00109_04Z0000_001
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