OGH 8ObA53/04h; 9ObA156/07t; 9ObA163/08y; 8ObA74/10f; 9ObA54/12z; 8ObA46/16x; 9ObA13/16a; 8ObA7/21v; 9ObA23/23g (RS0119456)

OGH8ObA53/04h; 9ObA156/07t; 9ObA163/08y; 8ObA74/10f; 9ObA54/12z; 8ObA46/16x; 9ObA13/16a; 8ObA7/21v; 9ObA23/23g27.4.2023

Rechtssatz

Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

8 ObA 53/04hOGH20.10.2004

Veröff: SZ 2004/151

9 ObA 156/07tOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h § 15 Abs 3 AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss. (T1)

9 ObA 163/08yOGH04.08.2009

Vgl

8 ObA 74/10fOGH04.11.2010
9 ObA 54/12zOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. (T2)<br/>Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder iVm anderen Einkünften decken kann. (T3)

8 ObA 46/16xOGH17.08.2016
9 ObA 13/16aOGH26.01.2017
8 ObA 7/21vOGH25.03.2021

Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 23/23gOGH27.04.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_008OBA00053_04H0000_001

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