OGH 7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 8Ob140/06f; 7Ob64/11d; 1Ob215/11s; 8Ob129/13y; 1Ob252/15p; 3Ob229/17y; 5Ob4/19b; 6Ob77/19w; 1Ob107/20x; 8Ob116/21y; 3Ob179/23d (RS0118651)

OGH7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 8Ob140/06f; 7Ob64/11d; 1Ob215/11s; 8Ob129/13y; 1Ob252/15p; 3Ob229/17y; 5Ob4/19b; 6Ob77/19w; 1Ob107/20x; 8Ob116/21y; 3Ob179/23d13.11.2023

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.

Normen

ABGB §1299 B

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004
5 Ob 121/06iOGH30.05.2006

nur: Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

8 Ob 140/06fOGH22.02.2007

Vgl; Beisatz: Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. (T2)<br/>Beisatz: Klägerin wurde 4 Wochen vor ihrer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität informiert sowie unmittelbar vor der Operation noch einmal auf dieses Risiko hingewiesen; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht verneint. (T3)

7 Ob 64/11dOGH27.04.2011

Auch; nur T1

1 Ob 215/11sOGH24.11.2011

nur T1

8 Ob 129/13yOGH27.02.2014

nur T1

1 Ob 252/15pOGH28.01.2016

Beis wie T2

3 Ob 229/17yOGH24.01.2018

Auch; nur T1

5 Ob 4/19bOGH25.04.2019

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 77/19wOGH24.09.2019

nur T1

1 Ob 107/20xOGH24.06.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob die dem Patienten bis zur Operation eingeräumte Überlegungsfrist angesichts der am Vortag erfolgten Aufklärung und der Schwere des Eingriffs (einer radikalen Prostataektomie) ausreichend war. (T4)

8 Ob 116/21yOGH29.11.2021
3 Ob 179/23dOGH13.11.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040213_OGH0002_0070OB00015_04P0000_001