European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E113640
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR (darin 128,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger wurde in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus im Bereich der Hüfte operiert. Obwohl die Operation lege artis durchgeführt wurde, erlitt er verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er begehrt die Zahlung von 5.100 EUR samt Zinsen (Schmerzengeld, Pflegekosten, Verdienstentgang, Verunstaltungs-entschädigung, pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der durchgeführten Operation. Der Kläger sei nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden. Angesichts der mangelnden Dringlichkeit der Operation sowie im Hinblick auf deren Schwere und das erhöhte Komplikationsrisiko hätte ihm eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen gewährt werden müssen; der Eingriff sei allerdings nicht einmal 18 Stunden nach der erstmaligen Aufklärung über die empfohlene Operation durchgeführt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, die Aufklärung des Klägers über die Operationsrisiken am Vortrag der Operation sei ausreichend und rechtzeitig gewesen.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe eine Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibe, um das Für und Wider der geplanten Behandlung abzuwägen, wobei die Dauer der einzuräumenden Überlegungszeit jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Je weniger dringlich und je schwerwiegender der Eingriff sei, umso länger habe die Frist zur Abwägung der Risiken und Vorteile zu dauern. Hier habe es sich zweifellos um einen schweren Eingriff gehandelt, der zwar medizinisch empfohlen, aber nicht dringlich gewesen sei. Die Überweisung des Klägers ins Krankenhaus sei zur weiteren Abklärung seiner Hüftgelenksbeschwerden erfolgt; eine mögliche Operation sei zu dem Zeitpunkt noch kein Thema gewesen. Nach der Aufnahme am 11. 1. 2009, einer Untersuchung durch den Chef der Hüftabteilung am nächsten Tag und der Verordnung von konservativen Therapien sei der Kläger am 14. 1. 2009 um die Mittagszeit von vier Fachärzten aufgesucht worden, die ihm gegenüber im Rahmen eines 20‑ bis 30‑minütigen Gesprächs erstmals die Möglichkeit der Durchführung einer (speziellen) Operation (Umstellungsosteotomie des Beckens) empfohlen hätten. Nachdem der Kläger kurz danach ein Aufklärungsgespräch mit dem Anästhesisten geführt habe, sei am frühen Nachmittag die eigentliche umfassende Aufklärung über den Ablauf der Operation, die möglichen Komplikationen und die Behandlungsalternativen erfolgt. Da die Operation bereits um 9:55 Uhr des nächsten Tages stattgefunden habe, seien dem Kläger bis zum Beginn der Nachtruhe nur wenige Stunden zur Verfügung gestanden, um die mit der Operation verbundenen Risiken und Vorteile gegeneinander abzuwägen, sich der Schwere des Eingriffs bewusst zu werden und sich allenfalls mit Angehörigen zu beraten. Berücksichtige man nun, dass es sich bei der Operation um einen beträchtlichen Eingriff gehandelt habe, der mit erheblichen und gar nicht so selten auftretenden Risiken verbunden sei, dass dieser Eingriff aus medizinischer Sicht nicht dringend geboten gewesen sei und dass die Durchführung dieser Operation am Tag der Aufklärung überhaupt erstmals thematisiert worden war, sei die Überlegungsfrist von nur wenigen Stunden nicht ausreichend lang gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Tragweite seiner Entscheidung ausreichend zu überdenken und die Vor‑ und Nachteile hinreichend abzuwägen. Damit sei eine wirksame Einwilligung des Klägers zur Operation nicht vorgelegen. Das Erstgericht werde sich im fortgesetzten Verfahren mit der Einwendung der Beklagten auseinanderzusetzen haben, der Kläger hätte sich auch im Falle einer früheren Aufklärung für die Durchführung der Operation entschieden. Sollte sich herausstellen, dass der Kläger der Durchführung der Operation bei Einräumung einer längeren Überlegungszeit nicht zugestimmt hätte, wären die Ansprüche dem Grunde nach berechtigt und in einem weiteren Schritt der Höhe nach zu prüfen. Der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei zulässig, weil ein über den konkreten Fall hinausgehendes Bedürfnis nach einer Verdeutlichung der zur Frage der Angemessenheit der Dauer einer Überlegungszeit ergangenen Rechtsprechung bestehe, auch wenn der Oberste Gerichtshof wiederholt klargelegt habe, dass die Dauer der einem Patienten nach erfolgter Aufklärung einzuräumenden Überlegungsfrist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil die Frage der angemessenen Überlegungsfrist vor einer rechtswirksamen Einwilligung in eine Operation stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS‑Justiz RS0118651) und dem Berufungsgericht ein krasser Beurteilungsfehler jedenfalls nicht unterlaufen ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, setzt eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten ‑ die dann auch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit ausschließt ‑ nicht nur eine ausreichende Aufklärung voraus, die den Einwilligenden instandsetzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS‑Justiz RS0026413). Diese Aufklärung hat auch so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen (RIS‑Justiz RS0118651 [insb T2]). Die Überlegungsfrist hat umso länger zu sein, je weniger dringlich die ärztliche Maßnahme ist bzw je größer die damit verbundenen Gesundheitsrisiken sind.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht richtig auf die mangelnde Dringlichkeit der Operation und die Schwere des Eingriffs hingewiesen. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich zudem, dass eine derartige Operation überwiegend bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt wird, wobei sich mittelfristig gute bis sehr gute Erfolge im Ausmaß von 50 bis 70 % der Fälle einstellen, wogegen die Erfolgsaussichten bei Erwachsenen ‑ der Kläger war damals 46 Jahre alt ‑ niedriger sind. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die dem Kläger gewährte Überlegungsfrist als zu kurz und damit dessen Einwilligung als nicht wirksam qualifiziert hat, liegt keine erhebliche Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Soweit die Rekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts auf die Entscheidung (Zurückweisungsbeschluss) zu 7 Ob 64/11d (= Zak 2011/440 = iFamZ 2011/157 = RdM 2011/150) verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in jenem Fall ‑ anders als im vorliegenden ‑ bereits rund 14 Tage vor dem Eingriff über die medizinischen Möglichkeiten einer Operation aufgeklärt worden war, sich allerdings zunächst für die Schmerztherapie entschieden hatte. Wenn der Oberste Gerichtshof die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts, die ausführliche Aufklärung am Vortag der Operation sei rechtzeitig gewesen, als „zumindest vertretbar“ angesehen hat, lässt sich daraus für den hier zu beurteilenden Fall nichts Abschließendes gewinnen. Dort handelte es sich offenbar auch um eine „herkömmliche“ Hüftgelenksoperation, die mit dem hier durchgeführten Eingriff nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann.
Damit erweist sich der Rekurs der Beklagten mangels Erörterung einer im Sinne des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage als nicht zulässig.
Die Beklagte, die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterlegen ist, hat dem Kläger die Kosten seiner zweckentsprechenden Rekursbeantwortung, in der er auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0123222).
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