ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Rechtsauffassung, dass die am Vortag der Hüftgelenksoperation erfolgte ärztliche Aufklärung noch rechtzeitig war (weil der Patient so zumindest die Möglichkeit hatte, noch einmal "eine Nacht darüber zu schlafen"), ist vertretbar. Ebenso vertretbar ist es, in dem Umstand, dass bei 1 bis 3 % vergleichbarer Operationen auftretende Nervenläsionen im Aufklärungsbogen als sehr seltene Komplikationen bezeichnet wurden, keinen Aufklärungsfehler zu sehen (Zurückweisung der Revision).