OGH 3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 7Ob124/21t; 4Ob174/21y; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m (RS0118355)

OGH3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 7Ob124/21t; 4Ob174/21y; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m25.7.2023

Rechtssatz

Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.

Normen

ABGB §1299 B

3 Ob 131/03sOGH26.09.2003

Veröff: SZ 2003/112

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/122

4 Ob 87/08kOGH10.06.2008

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/82

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008

Vgl auch

7 Ob 208/08aOGH05.11.2008

nur T1

4 Ob 39/09bOGH14.07.2009

Auch; nur T3

8 Ob 113/09iOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)

5 Ob 9/11aOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)

5 Ob 231/10xOGH08.03.2011

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5

1 Ob 9/11xOGH31.03.2011

nur T1

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)

4 Ob 241/12pOGH12.02.2013

nur T3

4 Ob 185/13dOGH24.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)

8 Ob 120/14aOGH25.11.2014

Auch; nur T1

8 Ob 27/17dOGH28.03.2017

Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8

5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

nur T1

7 Ob 124/21tOGH15.09.2021

nur T1

4 Ob 174/21yOGH25.01.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T8

4 Ob 172/22fOGH18.10.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Brustoperation. (T10)

2 Ob 123/23mOGH25.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00131_03S0000_001

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