OGH 3Ob46/03s; 1Ob182/05d; 3Ob250/06w; 3Ob231/08d; 3Ob21/11a; 3Ob81/11z; 9Ob18/11d; 3Ob125/12x; 6Ob227/12v; 6Ob129/12g; 4Ob67/13a; 3Ob195/13t; 3Ob174/13d; 5Ob176/13p; 8Ob43/14b; 10Ob72/14g; 3Ob196/14s; 10Ob18/15t; 3Ob95/15i; 9Ob30/15z; 5Ob238/15h; 10Ob25/16y; 1Ob27/16a; 8Ob118/16k; 8Ob37/17z; 4Ob149/18t; 6Ob145/18v; 3Ob101/18a (RS0117813)

OGH3Ob46/03s; 1Ob182/05d; 3Ob250/06w; 3Ob231/08d; 3Ob21/11a; 3Ob81/11z; 9Ob18/11d; 3Ob125/12x; 6Ob227/12v; 6Ob129/12g; 4Ob67/13a; 3Ob195/13t; 3Ob174/13d; 5Ob176/13p; 8Ob43/14b; 10Ob72/14g; 3Ob196/14s; 10Ob18/15t; 3Ob95/15i; 9Ob30/15z; 5Ob238/15h; 10Ob25/16y; 1Ob27/16a; 8Ob118/16k; 8Ob37/17z; 4Ob149/18t; 6Ob145/18v; 3Ob101/18a14.12.2023

Rechtssatz

Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nur im § 282 Abs 1 ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks insgesamt verweist. Nach § 253 ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert. Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. Ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, wurde hier offen gelassen.

Normen

ABGB idF des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2
ABGB idF KindRÄG 2001 §253
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1
ABGB idF SWRÄG 2006 §278 Abs1
ABGB §278 Abs2
ABGB §279 Abs3

3 Ob 46/03sOGH25.06.2003
1 Ob 182/05dOGH22.11.2005

Veröff: SZ 2005/167

3 Ob 250/06wOGH21.12.2006

Auch; nur: Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. (T1)

3 Ob 231/08dOGH17.12.2008

nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T2)

3 Ob 21/11aOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 81/11zOGH11.05.2011

Auch; nur T1

9 Ob 18/11dOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 125/12xOGH11.07.2012

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 227/12vOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich liegt kein Umbestellungsgrund vor, wenn vergleichbarer Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des konkret bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist. (T3)<br/>Beisatz: Allein der Umstand, dass der Betroffene auch andere Sachwalter körperlich bedrohen oder gar insultieren würde, reicht jedoch nicht aus, eine Umbestellung abzulehnen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eine Sachwalterin, die sich aufgrund des Verhaltens und der Körperfülle des Betroffenen vor diesem fürchtet, dürfte hier aber nicht eine geeignete Person sein, um den Bedürfnissen des Betroffenen zu entsprechen. Dazu scheint eine professionelle Einrichtung mit ihren Mitarbeitern weit besser geeignet zu sein. (T5)

6 Ob 129/12gOGH31.01.2013

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Zusammenhalt des § 278 Abs 1 und 2 ABGB mit § 279 Abs 3 ABGB ergibt sich klar, dass das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachwalters die Zustimmung einer „anderen geeigneten“ Person zu ihrer Bestellung zum Sachwalter fordert. Es ist kein Grund für die Annahme einer Gesetzeslücke in § 278 Abs 1 und 2 ABGB ersichtlich, die mit der Annahme der widerrufenen Zustimmung des Sachwalters als einen weiteren Grund für eine Übertragung der Sachwalterschaft auf eine andere Person zu schließen wäre. (T6)

4 Ob 67/13aOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 195/13tOGH08.10.2013

Auch; nur T1

3 Ob 174/13dOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das „Wohl“ der betroffenen Person ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der betroffenen Person abzustellen (3 Ob 75/02d). (T7)

5 Ob 176/13pOGH03.10.2013

nur T1

8 Ob 43/14bOGH26.05.2014

Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Eine Sachwalterbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. (T8)

10 Ob 72/14gOGH25.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Bestellung des einstweiligen Sachwalters zum endgültigen Sachwalter. (T9)<br/>Veröff: SZ 2014/115<br/>

3 Ob 196/14sOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll. (T10)

10 Ob 18/15tOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10

3 Ob 95/15iOGH20.05.2015

Auch

9 Ob 30/15zOGH29.07.2015

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Zu einer Sachwalterumbestellung soll es nur aus besonderen Gründen kommen, zu denen eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt. (T11)

5 Ob 238/15hOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 25/16yOGH10.05.2016

Auch

1 Ob 27/16aOGH21.06.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10

8 Ob 118/16kOGH16.12.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 37/17zOGH30.05.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8

4 Ob 149/18tOGH23.08.2018

Beis wie T2

6 Ob 145/18vOGH31.08.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. (T12)

3 Ob 101/18aOGH21.09.2018

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden. (T13)

8 Ob 164/18bOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12

6 Ob 92/20bOGH25.06.2020

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Das Wohl der betroffenen Person erfordert eine Übertragung der Erwachsenenvertretung etwa bei einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision. (T14)

3 Ob 76/20bOGH03.07.2020

Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12

3 Ob 108/20hOGH08.07.2020

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T15)<br/>

9 Ob 76/22zOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 79/23bOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist, wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist. (T16)

1 Ob 178/23tOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16

2 Ob 227/23fOGH14.12.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20030625_OGH0002_0030OB00046_03S0000_001