OGH 10ObS156/03v; 10ObS264/02z; 10ObS79/04x; 10ObS62/04x; 10ObS91/07s; 10ObS2/08d; 10ObS17/12s; 10ObS48/12z; 10ObS154/12p; 10ObS189/13m; 10ObS71/14k; 10ObS158/15f; 10ObS14/18h; 10ObS135/22h; 10ObS87/23a (RS0117787)

OGH10ObS156/03v; 10ObS264/02z; 10ObS79/04x; 10ObS62/04x; 10ObS91/07s; 10ObS2/08d; 10ObS17/12s; 10ObS48/12z; 10ObS154/12p; 10ObS189/13m; 10ObS71/14k; 10ObS158/15f; 10ObS14/18h; 10ObS135/22h; 10ObS87/23a24.7.2023

Rechtssatz

Die geforderte 10-jährige Tätigkeit (120 Kalendermonate) muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden, doch können Zeiten der Arbeitslosigkeit während der Wintermonate (Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei) unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis während der Wintermonate aufgelöst war oder geruht hat, nicht als Zeiten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden.

Normen

ASVG §255 Abs4 A
ASVG §255 Abs2

10 ObS 156/03vOGH17.06.2003

Veröff: SZ 2003/69

10 ObS 264/02zOGH16.03.2004

Beisatz: Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit, sofern nur von verhältnismäßig kurzer Dauer (Urlaub, kurzfristiger Krankenstand), sind zu vernachlässigen. (T1)<br/>Beisatz: Es erscheint daher für die Prüfung der 120-monatigen Erwerbstätigkeitsdauer des § 255 Abs 4 ASVG sachgerecht, im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/37

10 ObS 79/04xOGH08.06.2004

Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 62/04xOGH27.07.2004

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zeiten des Bezuges einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung sind ebenfalls nicht anzurechnen. (T3)

10 ObS 91/07sEGMR11.09.2007

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung sind ebenfalls nicht anzurechnen. (T4)

10 ObS 2/08dOGH15.01.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 17/12sOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier jedoch bereits zu § 255 Abs 4 Z 2 ASVG. (T5)

10 ObS 48/12zOGH03.05.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 154/12pOGH20.11.2012

Auch; Beis wie T1

10 ObS 189/13mOGH28.01.2014

Auch

10 ObS 71/14kOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier die Zeit für „Pflichtversicherung, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung“. (T6)

10 ObS 158/15fOGH19.01.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 14/18hOGH20.02.2018

Auch

10 ObS 135/22hOGH25.04.2023

vgl

10 ObS 87/23aOGH24.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Hier: § 255 Abs 2 ASVG. (T7)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs von Urlaubsersatzleistung gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 ASVG weiter besteht, ändert nichts daran, dass nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit mehr im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG ausgeübt werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum verletzt, wenn dieser einerseits – durchaus zu Gunsten des Versicherten – die Pflichtversicherung für den Zeitraum der Gewährung einer Urlaubsersatzleistung weiter bestehen lässt (§ 11 Abs 2 Satz 2 ASVG), andererseits für die Erhaltung des – privilegierten – Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG die Ausübung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit fordert, die jedoch nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich ist. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20030617_OGH0002_010OBS00156_03V0000_001

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