Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger war vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 2000 als Kabelzieher/Maschinenführer tätig und vom 1. 5. 2000 bis 31. 8. 2010 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber, die auf einem Sozialplan fußte (der Betrieb, in dem der Kläger tätig war, wurde eingestellt) ‑ widerruflich ‑ dienstfreigestellt. In diesem Zeitraum übte er eine Tätigkeit als Kabelzieher/Maschinenführer nicht aus. Mit Ablauf des 31. 8. 2010 endete vereinbarungsgemäß das Dienstverhältnis. Stichtag für die vom 1951 geborenen Kläger begehrte Invaliditätspension ist der 1. 10. 2010.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers begründet die Frage, inwiefern der Tätigkeitsschutz des § 255 Abs 4 ASVG erhalten bleibt, wenn die vertraglichen Pflichten ‑ und der Inhalt der vereinbarten Tätigkeit ‑ im Zuge der Dienstfreistellung aufrecht bleiben, die Tätigkeit jedoch während der Dienstfreistellung faktisch nicht ausgeübt wird, nicht die Zulässigkeit der Revision.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag eine Tätigkeit nicht mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, ist durch die vom Berufungsgericht referierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Unterbrechungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei aufrechtem Dienstverhältnis bei der Prüfung der Frage, ob diese Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu vernachlässigen sind, wenn sie nur von verhältnismäßig kurzer Dauer sind und hierzu Urlaub und kurzfristigen Krankenstand angeführt (10 ObS 264/02z, SSV‑NF 18/15 = SZ 2004/37 = RIS‑Justiz RS0117787 [T1]). Bis zum Inkrafttreten der mit BudgetbegleitG 2011 eingefügten Z 2 des § 255 Abs 4 ASVG waren Zeiten des Krankengeldbezugs nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht als Zeiten der Ausübung der Tätigkeit zu berücksichtigen (10 ObS 264/02z). Nunmehr bestimmt § 255 Abs 4 Z 2 ASVG, dass auf die 120 Kalendermonate auch Krankengeldbezugszeiten im Ausmaß von höchstens 24 Monaten angerechnet werden (vgl dazu 10 ObS 17/12s; 10 ObS 48/12z). Beim Urlaub handelt es sich um eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Auch im vorliegenden Fall war der Kläger von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. Insofern ist Vergleichbarkeit gegeben. Von einer kurzfristigen Unterbrechung der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit kann aber bei einer länger als zehn Jahre währenden Nichtausübung selbstverständlich nicht die Rede sein. Die für den Sonderfall des Krankengeldbezugs aus der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit getroffene Regelung zeigt, dass die vom Kläger gewünschte Anrechnung der Zeit der Nichtausübung der Tätigkeit infolge seiner Dienstfreistellung auf die Kalendermonate der Ausübung der Tätigkeit der Wertung des Gesetzgebers und dem Normzweck (Begründung eines Tätigkeitsschutzes durch 10‑jährige Ausübung der Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zwecks Erleichterung des Zugangs zu einer Invaliditätspension) widerspricht.
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