OGH 5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k (RS0116076)

OGH5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k21.6.2023

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.

Normen

HGB §274
HGB §275
HGB §277

5 Ob 262/01tOGH27.11.2001

Veröff: SZ 74/188

4 Ob 236/02pOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)<br/>Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/35

5 Ob 123/06hOGH29.12.2006
7 Ob 269/07wOGH23.01.2008

Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)

1 Ob 35/12xOGH01.08.2012

Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)

4 Ob 193/12dOGH15.01.2013

Vgl auch

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; nur ähnlich T5

2 Ob 241/12yOGH21.02.2013

Auch; nur T5

2 Ob 248/12bOGH21.02.2013

Auch; nur T5

2 Ob 250/12xOGH21.02.2013

nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)

7 Ob 225/12gOGH27.03.2013

nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch; nur ähnlich T5

7 Ob 33/13yOGH27.03.2013

nur T7

6 Ob 242/12zOGH08.05.2013

nur T7

9 Ob 60/12gOGH24.04.2013

Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)

4 Ob 234/12hOGH19.03.2013

Vgl

6 Ob 243/12xOGH28.08.2013

Vgl

8 Ob 105/13vOGH28.10.2013

nur ähnlich T5

7 Ob 194/13zOGH11.12.2013

Auch; nur T5

10 Ob 48/13aOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)

10 Ob 46/13gOGH17.12.2013
4 Ob 210/13fOGH17.02.2014
6 Ob 187/13pOGH23.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)<br/>Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014
8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

nur T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

3 Ob 58/23kOGH21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_001