OGH 7Ob194/13z

OGH7Ob194/13z11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K***** A*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.888,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Juni 2013, GZ 18 R 282/12t‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 16. Juli 2012, GZ 3 C 1910/11g‑11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von M***** GmbH auf E***** GmbH berichtigt.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Infolge Änderung der Firma der Beklagten war deren Bezeichnung zu berichtigen.

II. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich daher auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel der Prospekthaftung nach dem KMG verneint. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht, sodass dem Obersten Gerichtshof die Nachprüfung dieser selbständigen Rechtsfrage verwehrt ist.

2. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (RIS‑Justiz RS0116076). Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig (RIS‑Justiz RS0116077).

3. Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen hat der Geschädigte nicht nur den Eintritt des behaupteten Schadens und dessen Höhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0022862).

3.1 Der Kläger argumentiert, er habe seiner diesbezüglichen Behauptungslast entsprochen, da er ohnedies vorgebracht habe, er sei der Meinung gewesen, die Gesellschaften würden korrekt von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und die Kontrolltätigkeit funktioniere; er habe sich auf die Prüfungsbestätigungen der Beklagten verlassen und er hätte jedenfalls keine wertlosen Genussscheine gekauft oder behalten, wenn die Prüfvermerke von der Beklagten versagt worden wären.

3.2 Nach den Feststellungen kannte der Kläger die Bestätigungsvermerke der Beklagten nicht. Damit machte er die ‑ behauptetermaßen ‑ unrichtigen Bestätigungsvermerke auch nicht zur Grundlage seiner schadensauslösenden Dispositionen. Eine auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende, von den Bestätigungsvermerken beeinflusste Beratung des Versicherungsmaklers behauptete der Kläger nicht.

3.3 Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Frage, ob nicht allenfalls die „Anlagestimmung“ im Zusammenhang mit der Dritthaftung des Abschlussprüfers anzuerkennen und ein Anscheinsbeweis zuzulassen sei, stellt sich im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Behauptung zur Entwicklung einer solchen ‑ durch die Bestätigungsvermerke herbeigeführten ‑ Anlagestimmung nicht.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte