OGH 7Ob60/00z; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob140/12g; 7Ob214/12i; 7Ob46/13k; 7Ob162/23h (RS0114204)

OGH7Ob60/00z; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob140/12g; 7Ob214/12i; 7Ob46/13k; 7Ob162/23h11.12.2023

Rechtssatz

Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft.

Normen

AHVB 1986 allg
AHVB 1986 Art1 Pkt1.1
AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1
AHVB 1986 Art7 Pkt1.1
AHVB 1995 Art1 Pkt2.11
VersVG §149
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

7 Ob 60/00zOGH27.09.2000
7 Ob 262/02hOGH11.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II 12 84 ff]). (T1)

7 Ob 117/04pOGH08.09.2004

Vgl auch

7 Ob 147/07dOGH17.10.2007

Auch

7 Ob 114/08bOGH27.08.2008

Vgl aber; Beisatz: Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. (T2); Beisatz: Hier: AHVB 1995. (T3)

7 Ob 140/12gOGH26.09.2012

Vgl auch

7 Ob 214/12iOGH18.02.2013

Auch

7 Ob 46/13kOGH17.04.2013

nur: Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief. (T4)<br/>Beisatz: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: AHVB 2004. (T6)

7 Ob 162/23hOGH11.12.2023

nur T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000927_OGH0002_0070OB00060_00Z0000_001