OGH 7Ob328/99g; 7Ob132/08z; 7Ob87/08g; 7Ob242/11f; 7Ob17/13w; 7Ob162/14w; 7Ob183/16m; 7Ob36/17w; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob11/21z; 7Ob169/21k; 7Ob138/21a; 7Ob42/23m; 7Ob131/23z (RS0114209)

OGH7Ob328/99g; 7Ob132/08z; 7Ob87/08g; 7Ob242/11f; 7Ob17/13w; 7Ob162/14w; 7Ob183/16m; 7Ob36/17w; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob11/21z; 7Ob169/21k; 7Ob138/21a; 7Ob42/23m; 7Ob131/23z30.8.2023

Rechtssatz

Wenn sich der Rechtsschutz auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezieht, ist der Versicherungsfall regelmäßig jenes Ereignis, das den Anspruch begründet hat; bei Umweltschäden der "Störfall". In den übrigen Fällen ist der Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen.

Normen

ARB 1994 Art2.3
ARB 2003 Art2.1
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.

7 Ob 328/99gOGH15.09.2000
7 Ob 132/08zOGH02.07.2008

Vgl; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verstößen von Organen der Finanzmarktaufsicht ist nicht in ebendiesen Verstößen begründet, sondern im Schadensereignis. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Art 2 Pkt 1 ARB 1988. (T2)

7 Ob 87/08gOGH09.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch aus Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T3)<br/>Beisatz: Dem Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richtet sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch (so schon 7 Ob 328/99g) und ist insofern eine Frage des Einzelfalls. (T4)

7 Ob 242/11fOGH19.04.2012

nur: Bei mehreren (gleichartigen) Verstößen ist auf den ersten abzustellen. (T5)

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013

nur T5

7 Ob 162/14wOGH05.11.2014

Vgl auch

7 Ob 183/16mOGH13.10.2016

Auch

7 Ob 36/17wOGH29.03.2017

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall in der Schadenersatz‑Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb einer wertlosen Investition tritt schon mit dem Erwerb ein. (T6)

7 Ob 163/17xOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Auch

7 Ob 66/18hOGH24.05.2018

Auch

7 Ob 32/18hOGH04.07.2018

Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T7)

7 Ob 109/18gOGH26.09.2018

Auch; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T8)

7 Ob 193/18kOGH19.12.2018

Auch; Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2018/107

7 Ob 23/19mOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 22/19iOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 15/19kOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 194/18gOGH19.12.2018

Auch; nur T5; Beis wie T9

7 Ob 52/19aOGH23.10.2019

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T10)

7 Ob 11/21zOGH23.06.2021

nur T5: Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T11)

7 Ob 169/21kOGH18.10.2021

nur T5

7 Ob 138/21aOGH16.02.2022

Vgl; Auch Beis wie T4

7 Ob 42/23mOGH19.04.2023

Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T12)

7 Ob 131/23zOGH30.08.2023

nur: Der Versicherungsfall ist regelmäßig das Ereignis, das den Anspruch begründet hat. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_001