Normen
10 ObS 123/00m | OGH | 25.07.2000 |
10 ObS 125/01g | OGH | 12.06.2001 |
Auch; nur: Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. (T1) |
10 ObS 64/01m | OGH | 14.01.2003 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 247/02z | OGH | 10.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. (T2) Beisatz: Mangels entsprechender Tarifsätze, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Notwendige Transportkosten im Fall erster Hilfeleistung nach § 27 Abs 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/165 |
10 ObS 231/03y | OGH | 21.10.2003 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Satzungsmäßige Kostenzuschussregelung liegt dem Sachverhalt zugrunde. (T5) |
10 ObS 35/05b | OGH | 26.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2005, V 97/03-13, nicht mehr anzuwenden. Es muss daher auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob und welche vergleichbaren Tarife im Gesamtvertrag enthalten sind. Dabei kommt es in erster Linie auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sachaufwand und Personalaufwand an. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gesamtvertrag vom Hauptverband abgeschlossen wird (§ 341 Abs 1 ASVG), woraus eine gewisse inhaltliche Koordination resultiert, ist ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T6) |
10 ObS 72/05v | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ausnahmsweise ist auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: 24-Stunden-Blutdruckmessung. (T8) |
10 ObS 43/15v | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Heranziehung des Vertragstarifs für eine vom Aufwand (insbesondere Geräteanschaffungsaufwand) her vergleichbare CT-Untersuchung bei der Kostenerstattung für eine MRT-Untersuchung durch einen Wahlfacharzt für Radiologie mit einem Gerät mit einer Feldstärke von unter 1 Tesla. (T9) |
10 ObS 132/14f | OGH | 30.07.2015 |
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T10) |
10 ObS 34/18z | OGH | 17.04.2018 |
Beisatz: Hier: Kostenerstattung für Krankenbehandlung. (T11) |
10 ObS 168/21k | OGH | 25.01.2022 |
Beisatz: Hier: Kostenerstattung für ein "24-Stunden-Blutdruckmonitoring" (vgl auch 10 ObS 72/05v). (T12) |
10 ObS 100/22m | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T13) |
10 ObS 86/22b | OGH | 13.12.2022 |
Vgl |
10 ObS 65/23s | OGH | 22.06.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 |
10 ObS 129/22a | OGH | 22.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00123_00M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)