Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der mund-,
kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen betreffende § 33 Abs 3
der Satzung der beklagten Partei für die in deren Anhang 3
angeführten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen eine
Kostenerstattung im Ausmaß von 80 % des entsprechenden Vertragstarifs
vorsieht. Wenn für die Berufsgruppe der Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen kein Berufsgruppenvertrag im Sinne des § 131b ASVG
besteht ("kassenfreier" oder "vertragsfreier" Raum), haben sich
Kostenzuschüsse für Leistungen an den für vergleichbare
Pflichtleistungen festgelegten Tarifen und nicht an Marktpreisen zu
orientieren (10 ObS 75/00b = ARD 5143/10/2000; 10 ObS 123/00m = ARD
5191/9/2001 = ZAS 2001/6, Kletter ((ZAS 2001, 33)).
Da eine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität nicht zu entscheiden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht im Sinne des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Übrigen ist das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) und ein Ausnahmefall nach § 77 Abs 3 ASGG, nämlich dass der Versicherte dem Sozialversicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, nicht vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)