Rechtssatz
Wenn Aussagen entschlagungsberechtigter Personen, die auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hatten, in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, liegt ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kein Beweisverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vor. Der Einfluss solcherart vorgekommener nichtiger Aussagen auf das Urteil ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 3 StPO beachtlich.
14 Os 102/13a | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Potentielle Auswirkungen der Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (hier: § 159 Abs 3 StPO), auf die Entscheidung des Schöffengerichts (§ 281 Abs 3 StPO) beurteilt der Oberste Gerichtshof aus eigener Sicht. (T1) |
15 Os 48/17y | OGH | 23.08.2017 |
Auch; Beisatz: Kein nachteiliger Einfluss, wenn zusätzlich eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren ‑ infolge einvernehmlichen Vortrags des gesamten Akteninhalts ‑ ohne Verstoß gegen § 281 Abs 1 Z 2 oder Z 3 StPO vorkam. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0130OS00156_9900000_002