Normen
ZPO §41 B1
JN §1 DVIa2
2 Ob 390/97k | OGH | 25.03.1999 |
4 Ob 165/00v | OGH | 15.06.2000 |
Auch; Beisatz: Eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zum Beispiel dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht. Auch eine Teilkostenforderung ist mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Rechtsberatungskosten bezüglich eines Strafverfahrens, welche in diesem nicht behandelt wurden. (T2) |
4 Ob 103/06k | OGH | 12.07.2006 |
Veröff: SZ 2006/105 |
9 ObA 24/12p | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch |
8 Ob 80/13t | OGH | 28.10.2013 |
1 Ob 196/16d | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T4) |
2 Ob 92/18w | OGH | 29.01.2019 |
Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T5) |
2 Ob 153/19t | OGH | 26.05.2020 |
Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T6) |
8 Ob 83/22x | OGH | 30.08.2022 |
2 Ob 116/23g | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgungskosten iZm Besitzstörung. Wegen zwiespältigen Verhaltens der Beklagten kein Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz Bereitschaft zur Unterlassungserklärung, weswegen Akzessorietät der Kosten zum Hauptanspruch zu bejahen und die selbständige Geltendmachung unzulässig ist. (T7)<br/>Anm: Vgl auch RS0120431; RS0035826. |
7 Ob 126/23i | OGH | 30.08.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00390_97K0000_001
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