Rechtssatz
§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.
Normen
RATG §23
ABGB §1333 Abs3
ZPO §41
ZPO §54
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T1) |
1 Ob 69/06p | OGH | 11.07.2006 |
Beisatz: Gemäß § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. (T2) |
4 Ob 136/08s | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Jedoch sind Informationsschreiben an Kunden des Klägers zur Schadensabwehr im Zusammenhang mit einem Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG nicht von § 23 RATG umfasst. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00127_05F0000_001
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