OGH 14Os20/99; 15Os138/99; 12Os103/00 (RS0111829)

OGH14Os20/99; 15Os138/99; 12Os103/0013.6.2023

Rechtssatz

Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94).

Normen

StPO §494a Abs1 Z4
StPO §494a Abs2
StPO §494a Abs3
StPO §495 Abs1

14 Os 20/99OGH09.03.1999
15 Os 138/99OGH04.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T1)

12 Os 103/00OGH19.10.2000

Auch; nur: Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130). (T2)<br/>Beisatz: Ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. (T3)

12 Os 126/03OGH15.01.2004

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 99/05hOGH06.10.2005

Auch; nur: Die Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt. Die Entscheidungskompetenz geht ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf. (T4)

13 Os 106/06xOGH08.11.2006

Auch; nur: Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. (T5)<br/>Beis wie T1

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T6)

11 Os 177/10dOGH20.01.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Zwingend vorgeschriebenem Formerfordernis der Einsichtnahme in die Vorstrafakten oder in eine Urteilsabschrift (§ 494a Abs 3 StPO) wurde nicht entsprochen. (T7)

12 Os 142/12tOGH15.11.2012

Vgl auch

14 Os 150/13kOGH05.11.2013

Vgl

11 Os 9/18kOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Hier enthielt nicht einmal die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung einen Hinweis, dass diese auch als Ladung zur Äußerung zum (im Strafantrag nicht beantragten) Widerruf anzusehen wäre. (T8)

14 Os 86/18fOGH11.09.2018

Auch

12 Os 16/19yOGH04.03.2019

Beis wie T7

15 Os 18/21tOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T8

11 Os 54/23kOGH13.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0140OS00020_9900000_002