Rechtssatz
Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs.
1 N 523/99 | OGH | 22.10.1999 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn als Ablehnungsgrund behauptet wird, die abgelehnten Richter hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer Vorentscheidung derselben Rechtssache unrichtig entschieden. (T1)<br/>Beisatz: Lediglich dann, wenn eine durch konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gestützte Verdachtslage bestünde, wäre darin in Ermangelung einer Suspendierung der verdächtigen Organwalter - unabhängig von Fragen nach der sachlichen Richtigkeit der inkriminierten Vorentscheidung - ein zureichender Grund zu erblicken, die Unbefangenheit der den seinerzeitigen Spruchkörper bildenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen, weil schon die Tatsache solcher Ermittlungen bei Anlegung eines strengen Maßstabs auf dem Boden objektiver Betrachtungsweise den Anschein hervorruft, die verdächtigen Organwalter würden künftige Entscheidungen in derselben Rechtssache nicht mehr völlig unvoreingenommen fällen. (T2) |
7 N 523/99 | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen kommt nicht in Betracht. (T3) |
8 Nc 25/07d | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beis auch wie T1; Beis wie T3 |
6 Nc 18/11s | OGH | 13.10.2011 |
Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, warum der die zitierte Rechtsprechung tragende Grund, nämlich dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Art 92 B‑VG endgültig und verbindlich sind und nicht im Umweg eines nachgeschalteten Ablehnungsverfahrens indirekt überprüft werden dürfen, nicht auch dann gelten sollte, wenn die als unrichtig bezeichnete Vorentscheidung in einem den Ablehnungswerber nicht betreffenden Verfahren ergangen ist. (T4) |
7 Nc 36/14z | OGH | 16.12.2014 |
Beisatz: Wegen des erörterten Nachprüfungsverbots können derartige Erläuterungen bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag auch gar nicht berücksichtigt werden. (T6)<br/> |
1 Ob 209/19w | OGH | 16.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nahezu reflexhafte („kaskadenartige“) Ablehnungen, die auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt werden; rechtsmissbräuchlich; sofortige Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_00100N00506_9900000_001
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