OGH 1N506/99; 1N523/99; 7N523/99; 1N530/99; 7N526/99; 7N524/99; 7N525/99; 6N509/02; 8Nc25/07d; 8Nc19/07x; 10Ob2/10g; 6Nc18/11s; 8ObA43/11y; 7Nc22/13i; 6Nc36/14t; 7Nc36/14z; 8Nc2/15h; 3Nc16/15f; 8Nc32/15w; 8Nc37/15f (RS0111658)

OGH1N506/99; 1N523/99; 7N523/99; 1N530/99; 7N526/99; 7N524/99; 7N525/99; 6N509/02; 8Nc25/07d; 8Nc19/07x; 10Ob2/10g; 6Nc18/11s; 8ObA43/11y; 7Nc22/13i; 6Nc36/14t; 7Nc36/14z; 8Nc2/15h; 3Nc16/15f; 8Nc32/15w; 8Nc37/15f27.11.2023

Rechtssatz

Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs.

Normen

ZPO §529 Abs1 Z1
B-VG Art92 Abs1
JN §24
OGHG §5

1 N 506/99OGH23.02.1999
1 N 523/99OGH22.10.1999

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn als Ablehnungsgrund behauptet wird, die abgelehnten Richter hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer Vorentscheidung derselben Rechtssache unrichtig entschieden. (T1)<br/>Beisatz: Lediglich dann, wenn eine durch konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gestützte Verdachtslage bestünde, wäre darin in Ermangelung einer Suspendierung der verdächtigen Organwalter - unabhängig von Fragen nach der sachlichen Richtigkeit der inkriminierten Vorentscheidung - ein zureichender Grund zu erblicken, die Unbefangenheit der den seinerzeitigen Spruchkörper bildenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen, weil schon die Tatsache solcher Ermittlungen bei Anlegung eines strengen Maßstabs auf dem Boden objektiver Betrachtungsweise den Anschein hervorruft, die verdächtigen Organwalter würden künftige Entscheidungen in derselben Rechtssache nicht mehr völlig unvoreingenommen fällen. (T2)

7 N 523/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen kommt nicht in Betracht. (T3)

1 N 530/99OGH14.01.2000
7 N 526/99OGH14.12.1999

Vgl auch

7 N 524/99OGH14.12.1999

Vgl auch

7 N 525/99OGH23.12.1999

Vgl auch; Beis wie T3

6 N 509/02OGH12.09.2002

Auch; Beis wie T3

8 Nc 25/07dOGH28.02.2008

Auch; Beis auch wie T1; Beis wie T3

8 Nc 19/07xOGH04.04.2008
10 Ob 2/10gOGH09.02.2010

Vgl auch

6 Nc 18/11sOGH13.10.2011

Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, warum der die zitierte Rechtsprechung tragende Grund, nämlich dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Art 92 B‑VG endgültig und verbindlich sind und nicht im Umweg eines nachgeschalteten Ablehnungsverfahrens indirekt überprüft werden dürfen, nicht auch dann gelten sollte, wenn die als unrichtig bezeichnete Vorentscheidung in einem den Ablehnungswerber nicht betreffenden Verfahren ergangen ist. (T4)

8 ObA 43/11yOGH24.10.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. (T5)

7 Nc 22/13iOGH13.11.2013
6 Nc 36/14tOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T3

7 Nc 36/14zOGH16.12.2014

Beisatz: Wegen des erörterten Nachprüfungsverbots können derartige Erläuterungen bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag auch gar nicht berücksichtigt werden. (T6)<br/>

8 Nc 2/15hOGH24.03.2015

Beis wie T3; Beis wie T4

3 Nc 16/15fOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T3

8 Nc 32/15wOGH30.07.2015

Beis wie T6

8 Nc 37/15fOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T3

8 Nc 39/15zOGH25.08.2015
5 Ob 124/19zOGH24.09.2019
2 Nc 40/19hOGH11.10.2019

Vgl

1 Ob 209/19wOGH16.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Nahezu reflexhafte („kaskadenartige“) Ablehnungen, die auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt werden; rechtsmissbräuchlich; sofortige Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. (T7)

9 Nc 35/20aOGH27.01.2021

Beis wie T3

9 Nc 9/21dOGH29.04.2021

Beis wie T3

9 Nc 5/23vOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T3

9 Nc 6/23sOGH27.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_00100N00506_9900000_001