Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In ihrer beim Bezirksgericht Leonfelden anhängigen Exekutionssache brachte die Antragstellerin den Antrag auf Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, eine Nichigkeits-Wiederaufnahmsklage, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein und lehnte unter einem auch sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Leonfelden sowie des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz ab. Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 4. 1999 zu 3 N 3-37, 39-42/99 die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz zurückgewiesen hat, wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 8. 9. 1999, 5 Nc 131/99z, 132/99x-2, die Ablehnunganträge gegen alle Richter des Landesgerichtes Linz zurück.
Gegen diesen der Antragstellerin am 28. 9. 1999 vom Landesgericht Linz zugestellten Beschluss erhob diese am 6. 10. 1999 einen Rekurs und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Rekurses, wobei sie die Geltendmachung der Befangenheitsgründe dieser vorbehielt. Mit Beschluss vom 6. 10. 1999, 5 Nc 131/99z, 132/99x-4, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die gegen die gesamten Beschlüsse erhobenen Rekurse wurden dem Obersten Gerichtshof gemeinsam mit einem Antrag auf Ablehnung der genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes vorgelegt.
Ihren Ablehnungsantrag gegen die einzelnen Mitglieder des Obersten Gerichtshofs gründet die Antragstellerin nur darauf, dass die Befangenheitsgründe "bereits gerichtsnotorisch" seien. Soweit die Antragstellerin zur Ausführung des Ablehnungsantrags, der sich ja selbst wieder auf ein Verfahren betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw ein auch damit im Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren bezieht, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen (vgl im Zusammenhang auch § 73 Abs 3 ZPO).
Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller weitgehend nicht geltend. Es ist aber nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters zulässig (vgl MGA ZPO JN § 19 JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB**2 Rz 165).
Soweit sich die Antragstellerin auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt. Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (vgl EvBl 1999/139).
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