Rechtssatz
Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend.
Normen
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
EuGVÜ allg
8 ObA 154/98z | OGH | 10.12.1998 |
Beisatz: Auch im Rahmen des LGVÜ hat die Zuständigkeitsprüfung außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 16 LGVÜ aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. (T1); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. (T2) Veröff: SZ 71/207 |
2 Ob 22/99w | OGH | 11.02.1999 |
nur: Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. (T3) |
2 Ob 41/99i | OGH | 25.02.1999 |
nur: Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. (T4); Veröff: SZ 72/37 |
1 Ob 55/00w | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Die internationale Zuständigkeit ist nach dem LGVÜ und nicht nach dem EuGVÜ zu überprüfen. (T5) |
5 Nd 523/99 | OGH | 08.05.2000 |
Beisatz: Das EuGVÜ/LGVÜ regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten abschließend. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit damit nur auf Tatbestände stützen, die im Zuständigkeitskatalog des EuGVÜ/LGVÜ berücksichtigt sind. (T6) Beisatz: Das LGVÜ schafft ein selbständiges, in sich geschlossenes System der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Wird darin die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorgesehen, sind diese automatisch zuständig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug im Inland im Sinn der Indikationentheorie hat. (T7) |
7 Ob 117/00g | OGH | 14.12.2000 |
Beisatz: Hier: EuGVÜ (T8); Beisatz: Soweit das EuGVÜ die örtliche Zuständigkeit regelt, gilt dies auch für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00319_97M0000_003
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