Rechtssatz
Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.
Normen
ABGB §786
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
8 ObA 19/11v | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beisatz: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T1) |
4 Ob 104/11i | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 87a UrhG. (T3) |
9 ObA 50/11k | OGH | 25.11.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. (T4) |
5 Ob 127/12f | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegung und Rückstellungsanspruch. (T5) |
7 Ob 110/13x | OGH | 04.09.2013 |
Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_005
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