OGH 9ObA95/15h

OGH9ObA95/15h24.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.‑Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Hörhan‑Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Vorlage eines Buchauszugs (Streitwert: 15.000 EUR) und Leistung (Streitwert: 2.500 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2015, GZ 11 Ra 18/15v‑21, womit über Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 3. Oktober 2014, GZ 15 Cga 167/13v‑14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00095.15H.0624.000

 

Spruch:

1. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 163,14 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teilurteil des Erstgerichts – mit Ausnahme des Gegenstand im fortzusetzenden Verfahrens bildenden Teilbegehrens, einen Buchauszug auch hinsichtlich der von der beklagten Partei abgerechneten Kontoauszüge Nr 178 und 179 zu legen –, wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.359,06 EUR (darin 226,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens über die Revision der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen und als unabhängiger Finanzdienstleister tätig. Ihr Betrieb ist als Strukturvertriebssystem konstruiert, ihre Mitarbeiter werden als Vertriebspartner tätig. Der Kläger war von 1. 12. 2003 bis 31. 7. 2010 Vertriebspartner der Beklagten und als Versicherungsvermittler tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Kundenkontakte herzustellen, Kunden zu akquirieren und potentiellen Kunden nach einem konkreten Beratungsgespräch von der Beklagten vertriebene Produkte anzubieten. Der Kläger vermittelte hauptsächlich Lebensversicherungen verschiedener Versicherungsunternehmen.

Der – unstrittige – Inhalt des zwischen den Parteien am 17. 11. 2003 abgeschlossenen Vertriebspartnervertrags (Beil ./1) lautet auszugsweise:

„4.3 Provisionsansprüche des Vertriebspartners:

Die Vergütungsansprüche des Vertriebspartners werden in der jeweiligen gültigen Provisionsliste laut Anlage festgelegt. […]

4.4 Anspruch auf Gutschrift von Provision:

Grundsätzlich besteht nur dann Anspruch auf Gutschrift von Provisionen und Einheiten, wenn der Antrag durch den Vertriebspartner selbst vermittelt worden ist und der Vertriebspartner den Vertrag selbst unterzeichnet hat. Weitere Voraussetzung ist die Annahme des Antrags durch die Gesellschaft.

Ist der grundsätzlich einmalige Anspruch auf Provision aus einem Vertrag an Stornohaftungszeiten gebunden, so ist die Gutschrift und eine allfällige Auszahlung ein Akonto (siehe Pkt Stornohaftungszeiten). Die vorstehend angeführte Provision versteht sich als eine Abschlussprovision gemäß der Provisionsliste, errechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Fiktion des Erlebens der gesamten jeweiligen Stornohaftungszeit durch den Vertrag, und deckt sohin alle Ansprüche ab. […]

4.9 Provisionsabrechnung:

Aus der Provisionsabrechnung kann der Vertriebspartner sämtliche maßgeblichen Daten des vermittelten Geschäfts entnehmen.

4.9.1 Die Gesellschaft erstellt über die einzelnen Ansprüche und Verbindlichkeiten eine entsprechende Aufstellung, aus der Grund und Höhe von Haben‑ und Sollsalden zu ersehen sind (Provisionsabrechnung). […]

4.10 Abrechnungstermin:

Die Gesellschaft wird zweimal monatlich eine Abrechnung und Auszahlung vornehmen […].

4.11 Verrechnung von Sollsalden und Habensalden:

4.11.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, Soll‑ und Habensalden gegenseitig aufzurechnen. Das sich aus Abrechnung und Verrechnung ergebende Guthaben wird an den Vertriebspartner ausbezahlt.

4.11.2 Sollten zu einem Abrechnungsdatum die Habensalden des Vertriebspartners aus Provisionen uä nicht ausreichen, um den Sollsaldo auszugleichen, wird der jeweilige Sollsaldo in die Abrechnung der Folgemonate einbezogen. Diese kontokorrentmäßige Verrechnung ist ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen vereinbart. Unabhängig vom aufrechten Vertragsverhältnis ist im Falle einer Unterdeckung des Provisionskontos der Ausgleichsbetrag binnen Monatsfrist zur Zahlung fällig.

Guthaben auf dem Stornoreservekonto können nicht mit einer Unterdeckung aufgerechnet werden.

4.12 Rückforderungsanspruch:

4.12.1 Die Zahlung eines verbleibenden Guthabens durch die Gesellschaft an den Vertriebspartner erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die gemeldeten Salden des Vertriebspartners nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen.

4.12.2 Eine Aufrechnungseinrede ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird das Provisionskonto des Vertriebspartners weitergeführt, bis alle Provisionen für Anträge und Verträge, die der Vertriebspartner während der Dauer seiner Tätigkeit vermittelt hat, zur Gänze verdient sind (nach Ablauf der vereinbarten Provisionshaftungszeiten). Das Provisions‑ und Stornoreserveguthaben ist zur Auszahlung fällig, wenn für sämtliche vermittelten Verträge die Stornohaftungszeiten abgelaufen sind.

4.13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Provisionsansprüche:

4.13.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, zumindest 10 % [seit 1.1.2007 infolge einer Vertragsänderung unstrittig: 15 %] der Provisionsansprüche als Stornoreserve des Vertriebspartners einzubehalten. Bei extrem hoher Stornoquote ist die Gesellschaft berechtigt, eine dem Risiko entsprechende Quote der Provision als Stornoreserve einzubehalten. […]

Die Stornoreserve wird nicht verzinst.

4.13.2 Eine Abschlussprovision gilt nur in der Höhe als vereinbart und verdient, wie der Versicherungsnehmer während der Haftungszeit kontinuierlich die Beiträge zahlt. Diese Kontinuität ist beendet, wenn ein Kunde mit der Zahlung einer geschuldeten Prämie in Rückstand geraten ist. In einem solchen Fall gilt ein Vertrag im Beitragsrückstand (BRÜ). Die Verträge, die sich gesamt im Beitragsrückstand befinden, werden regelmäßig zwecks Nachbearbeitung dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellt. […]

4.15 Stornohaftungszeiten:

In der Assekuranz gilt der Grundsatz „Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“. Die Provisionen für die einzelnen Verträge werden in der Erwartung gutgeschrieben und bevorschusst, dass die zur Erfüllung der jeweiligen Stornohaftungszeit erforderlichen Beiträge bezahlt werden.

Soweit das nicht der Fall ist, werden die gutgebrachten Provisionen zurückgerechnet. Der Vertriebspartner anerkennt die zwischen der Gesellschaft und ihren Partnergesellschaften vereinbarten Stornohaftungszeiten.

Der Vertriebspartner erhält über die Stornohaftungszeiten gesonderte Information durch die Gesellschaft. Werden weniger Beiträge gezahlt, so werden die gutgeschriebenen Provisionen für den unbezahlten Zeitraum aliquot zurückgerechnet.

Eine aliquote Rückverrechnung erfolgt auch, wenn während des Stornohaftungszeitraums entweder die Laufzeit oder die Versicherungssumme so verringert wird, dass sich insgesamt eine Verringerung der Summe der Beiträge ergibt. […].“

Der Kläger konnte bis 31. 12. 2009 im WebControl der Beklagten alle Daten, die seine Kunden bzw die ihm zurechenbaren Abschlüsse sowie seine Abrechnungen betrafen, einsehen. Ab 1. 1. 2010 war ihm dies nicht mehr möglich, weil er bereits für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig war, was die Beklagte wusste. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde erst zum 31. 7. 2010 beendet, weil es über sechs Monate hinweg noch Gespräche über eine allfällige Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten gab.

Der Kläger bekam während seiner Tätigkeit bei der Beklagten immer eine aktuelle Provisionsliste. Bei Kenntnis des Tarifs, der Jahresnettoprämie und der eigenen Karrierestufe kann der Vertriebspartner nach den im Einzelnen festgestellten Angaben in dieser Liste die Höhe der Provision errechnen, die er – zumindest nach Ablauf des Haftungszeitraums – zur Gänze verdient hat. Die Provisionsliste musste der Kläger nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten nicht zurückgeben.

Der Kläger hat als Mitarbeiter der Beklagten seinen letzten Vertrag im letzten Quartal 2009 (zwischen September und Dezember 2009) vermittelt.

Mit Schreiben vom 28. 5. 2013 forderte die Beklagte vom Kläger ua aus dem Titel der Provisionsüberzahlung die Zahlung eines Betrags in der Höhe von 7.494,14 EUR samt Zinsen.

Mit Schreiben vom 24. 9. 2013 forderte der Kläger von der Beklagten einen Buchauszug für die zumindest im Zeitraum 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2013 abgeschlossenen, stornierten oder mit Kontoauszügen Nr 166 bis Nr 244 abgerechneten Verträge.

Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger eine CD‑ROM (./A) mit einem gespeicherten Inhalt von 1986 Seiten zur Verfügung, die die im Verfahren im Einzelnen festgestellten Informationen enthalten.

Weiters übermittelte die Beklagte dem Klagevertreter im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz die Vermittlerabrechnungen (Kontoauszüge), beginnend mit der Abrechnung 1 vom 7. 1. 2003 bis zur Abrechnung 244 vom 21. 6. 2013 in Papierform mit den im Einzelnen im Verfahren festgestellten Inhalten dieser Vermittlerabrechnungen (Kontoauszüge).

Infolge der Prämienzahlung des Kunden leistete die Partnergesellschaft der Beklagten die Provision bzw im Falle einer Abschlussprovision jenen Betrag, den der Agent zumindest nach Ablauf des Haftungszeitraums zur Gänze verdient hat, an die Beklagte, die die Summen auf das Provisionskonto des Agenten buchte. Stornoreserven wurden entsprechend dem gültigen Satz (beim Kläger seit 1. 1. 2007 bei Lebensversicherungen 15 %) vom Provisionsbetrag abgezogen und dem Stornoreservekonto gutgeschrieben. In der aktiven Zeit des Klägers kam es zweimal pro Monat, in der Regel um den 6. und um den 20. jeden Monats, zu Abrechnungen. Soweit sich auf dem Provisionskonto des Klägers im Zuge dieser Abrechnungen ein positiver Kontostand ergab, überwies die Beklagte den entsprechenden Betrag auf das Girokonto des Klägers. Ein positiver Betrag auf dem Stornoreservekonto wurde nicht ausbezahlt. Auf dem Kontoauszug Nr 254 vom 6. 12. 2013 zeigt sich ein positiver Kontostand auf dem Stornoreservekonto in Höhe von 7.067,16 EUR.

In der Tagsatzung vom 3. 10. 2014 legte die Beklagte eine Provisionsliste vom 22. 3. 2010, die Vermittlerabrechnungen (Kontoauszüge) Nr 167 vom 21. 1. 2010 bis Nr 254 vom 6. 12. 2013 und eine Liste über alle im Zeitraum 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2013 stornierten Verträge (enthält) mit den im Einzelnen dazu festgestellten Informationen vor. Für die in dieser Liste genannten Verträge hat die Beklagte die in der jeweils zugehörigen Vermittlerabrechnung aufscheinende Provisionsrückbelastung an die jeweilige Partnergesellschaft zurückbezahlt.

Hinsichtlich der vom Kläger bzw von ihm zurechenbaren Untervertretern im Zeitraum 1. 8. 2010 und 31. 12. 2013 vermittelten und von der Beklagten gemäß Kontoauszüge Nr 178 bis 274 abgerechneten Verträge, in welchen es zu Stornierungen, Änderungen oder zu Zahlungsverzug gekommen ist, hat die Beklagte keine Stornoabwehrmaßnahmen oder Rettungsmaßnahmen durchgeführt.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass keine der von der Beklagten dem Kläger übermittelten Unterlagen Daten über die Fälligkeit der vom Kunden zu zahlenden Prämien und die tatsächlichen Prämienzahlungen der Kunden enthält. Weiters enthalten diese Unterlagen keine Daten, aus denen die Gründe für die Stornierung oder Änderung der Verträge ersichtlich wären und keine Informationen, ob oder welche Stornoabwehr‑ bzw Rettungsmaßnahmen die Beklagte unternommen hat. Schließlich enthalten die dem Kläger von der Beklagten übermittelten Informationen keine Angaben über Höhe und Zeitpunkt von Prämienrückzahlungen der Beklagten an ihre Partnergesellschaften sowie darüber, in welchem betraglichen Ausmaß und in welchem Verhältnis zur gezahlten Provision die Partnergesellschaft die Provision der Beklagten gekürzt hat.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Stufenklage, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, von der Beklagten die Legung eines übersichtlichen und zusammenhängenden Buchauszugs über sämtliche von ihm oder ihm zurechenbaren Untervertretern vermittelte Verträge betreffend den Zeitraum 1. 8. 2010 bis 31. 12. 2013, von der Beklagten abgerechnet gemäß Kontoauszügen Nr 178 bis 244 für die im Klagebegehren im Einzelnen genannten Versicherungsunternehmen mit den im Einzelnen begehrten Informationen, von denen für das Revisionsverfahren folgende hervorzuheben sind:

– Fälligkeit der Prämien;

– tatsächliche Prämienzahlung;

– Stornierungsdatum bzw Vertragsänderungsdatum und ‑grund;

– Stornoabwehrmaßnahmen bzw Rettungsmaßnahmen bei Zahlungsverzug;

– Höhe und Zeitpunkt der Prämienrückzahlung an die Partnergesellschaft durch die Beklagte sowie, in welchem betraglichen Ausmaß und in welchem Verhältnis zur gezahlten Provision die Partnergesellschaft die Provision der Beklagten gekürzt hat.

Der Kläger brachte dazu, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, vor, dass er bisher nur unvollständige Abrechnungsunterlagen erhalten habe, aus denen nicht erkennbar sei, ob seine Provisionsansprüche richtig errechnet seien und insbesondere, ob die Provisionsrückforderung durch die Beklagte zu Recht erfolgt und die einbehaltene Stornoreserve an den Kläger auszuzahlen sei. Es fehle auch die Angabe von Stornoabwehrmaßnahmen. Nur bei Kenntnis solcher Maßnahmen könne beurteilt werden, welcher aliquote Provisionsanspruch dem Kläger verbleibe. Die Beklagte habe nur unübersichtliche Listen und Teilauszüge gelegt, was den Anforderungen an einen klaren und übersichtlichen Buchauszug nicht genüge.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass dem Kläger seit Vertragsbeginn sämtliche Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestanden seien und er bereits mit der Übersendung der CD‑ROM über ausreichende Informationen verfügt habe, seine Provisionsansprüche zu errechnen. Der Buchauszug sei vollständig. Stornogründe und ‑abwehrmaßnahmen seien kein erforderlicher Inhalt des Buchauszugs: Die Angabe eines Stornogrundes sei nur für die Frage maßgeblich, ob ein Provisionsakonto oder eine bereits verdiente Provision zurückgefordert werde. Nur im Fall der Rückforderung bereits verdienter Provisionen seien die geforderten Nachweise zu erbringen. Wenn im Buchauszug keine vertragserhaltenden Maßnahmen angeführt seien, seien solche auch nicht gesetzt worden.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Vorlage eines Buchauszugs mit Teilurteil statt. Dem Handelsvertreter stehe ein Buchauszug gemäß § 16 Abs 1 HVertrG 1993 zu, bestimmte Voraussetzungen müssten dafür nicht vorliegen. Der Buchauszug habe alle für die Überprüfung des Anspruchs des Handelsvertreters erforderlichen Angaben in klarer und übersichtlicher Form zu enthalten. Dazu gehörten auch die im Klagebegehren im Einzelnen begehrten Informationen. Um seinen Provisionsanspruch überprüfen zu können, benötige der Handelsvertreter auch das Datum und den Grund für die Stornierung eines Vertrags sowie die Angaben, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Vermeidung der Vertragsauflösung gesetzt hat. Insbesondere im Fall eines Provisionsrückforderungsanspruchs des Unternehmens benötige der Handelsvertreter auch Informationen über Höhe und Zeitpunkt der Prämienrückzahlung der Beklagten an ihr Partnerunternehmen sowie darüber, in welchem betraglichen Ausmaß und in welchem Verhältnis zur gezahlten Provision die Partnergesellschaft die Provision der Beklagten gekürzt hat, weil die Rückforderung einer Provision des Agenten nur in Betracht komme, soweit der Hauptvertreter die Provision aus dem entsprechenden Geschäft an die Partnergesellschaft zurückgezahlt habe. Die erforderlichen Informationen ergeben sich nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere ergebe sich aus den Vermittlerabrechnungen weder die konkrete Fälligkeit der Prämien, noch, wann diese tatsächlich von den Kunden bezahlt worden seien. Der Handelsvertreter sei nicht verpflichtet, sich mühsam durch Vergleich der verschiedenen Listen entsprechende Informationen zu verschaffen, sodass diese den Anforderungen an den dem Kläger zustehenden Buchauszug nicht erfüllten.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der Beklagten mit seinem nunmehr angefochtenen Teilurteil teilweise ab und hob sie mit Beschluss teilweise auf. Es verurteilte die Beklagte mit Teilurteil zur Legung eines übersichtlichen und zusammenhängenden Buchauszugs über sämtliche vom Kläger oder ihm zurechenbaren Untervertretern vermittelte Verträge betreffend den Zeitraum 1. 8. 2010 bis 31. 12. 2013, von der Beklagten abgerechnet gemäß Kontoauszügen Nr 180 bis 244 für die im Teilurteil im Einzelnen genannten Versicherungsunternehmen mit den im Einzelnen begehrten Informationen, von denen für das Revisionsverfahren folgende hervorzuheben sind:

– Fälligkeit der Prämien;

– tatsächliche Prämienzahlung;

– Stornierungsdatum bzw Vertragsänderungsdatum und ‑grund.

Hingegen wies es das Mehrbegehren, die Beklagte sei auch schuldig, Buchauszug über

– Stornoabwehrmaßnahmen bzw Rettungsmaßnahmen bei Zahlungsverzug;

– Höhe und Zeitpunkt der Prämienrückzahlung an die Partnergesellschaft durch die Beklagte sowie, in welchem betraglichen Ausmaß und in welchem Verhältnis zur gezahlten Provision die Partnergesellschaft die Provision der Beklagten gekürzt hat

zu legen, ab.

Hinsichtlich des Begehrens des Klägers über die Vorlage eines Buchauszugs betreffend die von der Beklagten abgerechneten Kontoauszüge Nr 178 und Nr 179 hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Dem selbständigen Versicherungsvertreter stehe der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu. Eine ordentliche Rechnungslegung umfasse alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Die Rechnungslegung müsse detailliert sein und habe die im konkreten Fall provisionsrelevanten Angaben zu enthalten.

Im vorliegenden Fall habe sich der Zweck der Rechnungslegungspflicht an den vertraglichen Grundlagen im Rahmen einseitig zwingender Bestimmungen der §§ 9 Abs 2, 26b Abs 2 iVm 27 Abs 1 HVertrG 1993 zu orientieren. Punkt 4.4 des Vertriebspartnervertrags verstoße nur scheinbar gegen § 9 Abs 2 HVertrG 1993, weil gemäß Punkt 4.15 dieses Vertrags bereits verdiente Provisionen von einer Rückforderung seitens der Beklagten gar nicht betroffen seien. Denn gemäß Punkt 4.15 des Vertriebspartnervertrags habe nur eine aliquote Rückverrechnung der Provision für Zeiträume zu erfolgen, für die der Kunde keine Prämie zahlte.

Im Anlassfall seien die allgemeinen, der Identifizierung der einzelnen Verträge dienenden Angaben wie Versicherungsnehmer, ‑polizze, ‑summe, ‑sparte und ‑beginn nicht strittig gewesen. Die Beklagte habe aber schon deshalb nicht dem vom Gesetz geforderten Informationsbedürfnis des Klägers entsprochen, weil sie gar nicht substantiiert bestritten habe, dass aus keiner der von ihr bisher vorgelegten Unterlagen die Fälligkeit der vom Kunden zu zahlenden Prämien und dessen tatsächliche Prämienzahlung hervorgeht. Eine Information über diese Daten sei aber schon deswegen unerlässlich, weil der Kläger erst aufgrund dieser Daten im Zusammenhang mit dem Stornierungs‑ bzw Vertragsänderungsdatum beurteilen könne, ob eine während des Haftungszeitraums erfolgte Stornierung bzw Vertragsänderung einen – nur unter den strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 2 und 3 HVertrG 1993 rückforderbaren – bereits entstandenen Provisionsanspruch, oder nur eine jederzeit rückforderbare Akontozahlung betreffe. Eine Rückverrechnung komme darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Gründe für die Stornierung oder Vertragsänderung nicht der Sphäre der Beklagten (oder der Sphäre der Produktgesellschaft) zuzurechnen seien. Da eine Kündigung bzw Stornierung eines Vertrags durch den Kunden auf das Verhalten der Produktgesellschaft zurückzuführen sein könne, sei in dieser Hinsicht nicht maßgebend, wer die Auflösungs‑ oder Änderungserklärung abgegeben habe, sondern warum diese abgegeben worden sei, konkret, ob dies von der Produktgesellschaft veranlasst worden sei. Es wären daher auch Angaben in den Buchauszug aufzunehmen gewesen, die Aufschluss über den Stornogrund gegeben hätten.

Zur Abweisung des Klagemehrbegehrens führte das Berufungsgericht aus, dass die Parteien nur eine aliquote Rückverrechnung noch nicht entstandener Provisionsansprüche vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund benötige der Kläger zur Überprüfung der Vertragsgemäßheit der übersandten Kontoauszüge die Aufnahme weiterer Informationen in den Buchauszug wie die Bekanntgabe von Stornoabwehrmaßnahmen und Rückzahlung erhaltener Provision nicht. Die strengen Voraussetzungen, wie etwa die Durchführung von Stornoabwehrmaßnahmen oder die Rückzahlung der Provision an die Partnergesellschaft, wären nur im Fall der Rückforderung bereits entstandener Provisionen gemäß § 9 Abs 3 HVertrG 1993 vom Unternehmer zu behaupten und zu beweisen. Derartiges sei hier aber vertraglich nicht vorgesehen.

Die Rechtsprechung, wonach es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes fehle, wenn die zur Erhebung der Klage notwendigen Umstände bekannt seien, stehe dem teilweise berechtigten Buchauszugsbegehren des Klägers nicht entgegen, weil im Anlassfall die zur Beurteilung der Ansprüche des Klägers maßgeblichen Informationen nicht vollständig geliefert worden seien und der Kläger Anspruch darauf habe, dass die relevanten Angaben in einem Buchauszug chronologisch geordnet gemacht werden. Die bis zuletzt unterbliebene Bekanntgabe wesentlicher Informationen habe daher zur Folge, dass die noch fehlenden Daten dem Kläger gemeinsam mit den bereits bekannten Daten in einem Buchauszug zur Verfügung zu stellen seien.

Dem Klagebegehren sei daher teilweise stattzugeben, wobei in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen klarzustellen sei, dass sich der Buchauszug nicht auf erst im Zeitraum vom 1. 8. 2010 bis 31. 12. 2013 vermittelte Verträge beziehe – sei doch das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen mit Ende Juli 2010 beendet worden und habe der Kläger seinen letzten Auftrag im letzten Quartal 2009 vermittelt – sondern auf allgemein vom Kläger vermittelte Verträge bezogen auf den genannten Zeitraum.

Die in das Klagebegehren aufgenommenen Kontoauszüge Nr 178 und Nr 179 seien vor Beginn dieses Zeitraums erstellt worden, sodass sich das Klagebegehren in diesem Umfang als unschlüssig erweise. Dem Kläger sei im fortzusetzenden Verfahren Gelegenheit zur Schlüssigstellung zu geben.

Das Berufungsgericht sprach nicht aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei. Es sprach jedoch aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob nach § 16 HVertrG 1993 „auch das Fehlen zahlenmäßig geringer, aber doch entscheidender Informationsinhalte“ zum Anspruch auf Erstellung eines gänzlich „neuen“ Buchauszugs führe.

Gegen die mit diesem Teilurteil erfolgte Abweisung des Mehrbegehrens durch das Berufungsgericht richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision des Klägers.

Gegen das Teilurteil richtet sich, soweit damit das erstgerichtliche Urteil bestätigt wurde, die Revision der Beklagten, mit der sie die Abänderung dieser Entscheidung dahin anstrebt, dass sie schuldig erkannt werde, dem Kläger Rechnung nur über die Fälligkeit der Prämie und ob und wann die einzelnen Prämien für die im Teilurteil angeführten Versicherungen bezahlt worden sein, zu legen. Der Kläger beantragt in seiner dazu erstatteten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurück‑, hilfsweise sie abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der Beklagten:

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1.1 Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung (RIS‑Justiz RS0106851; Konecny in Fasching/Konecny II/1³ Art XLII EGZPO Rz 27). Die Beklagte hat als Geschäftsherrin Informationen über alle Umstände bereitzustellen, die für den Provisionsanspruch des Klägers relevant sein könnten. Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen (9 ObA 50/11k).

1.2 Einem Handelsvertreter oder sonstigen provisionsberechtigten Vermittler steht gemäß § 16 Abs 1 HVertrG 1993 ein Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs zu (vgl nur RIS‑Justiz RS0035140 mwN). Der Anspruch auf Buchauszug steht dem Handelsvertreter zusätzlich zum Rechnungslegungsanspruch und neben diesem nach § 16 Abs 1 HVertrG 1993 zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provision, also zur Kontrolle der Provisionsabrechnung zu (8 ObA 22/11k).

1.3 Der Buchauszug ist nach seinem Namen und seiner Funktion (nur) eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Geschäftsherrn (Arbeitgebers), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Das Recht auf Mitteilung eines Buchauszugs erfasst also (nur) jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (8 ObA 57/05y; RIS‑Justiz RS0028140).

1.4 Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0028061; RS0028157 mwN). Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen; 8 ObA 2/03g). Grundsätzlich sind dem Auskunftsberechtigten in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können (1 Ob 34/15d). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (8 ObA 2/03 mwH; 9 ObA 69/92 mwH; RIS‑Justiz RS0028140 [T2]).

1.5 Für den Auskunftsanspruch kommt es nämlich in erster Linie darauf an, dass die Erhebung bestimmter Umstände für den Vertragspartner mit Schwierigkeiten verbunden ist, die mit der Abrechnung widerlegt werden können, und dem Rechnungslegungspflichtigen die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (RIS‑Justiz RS0106851).

2.1 Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sie auch über das Stornierungsdatum und den Stornierungsgrund zu den vom Kläger (bzw von ihm zurechenbaren Untervertretern) vermittelten Verträgen Auskunft geben müsse. Dazu sei sie nicht verpflichtet, weil sie gemäß Punkt 4.15 des Vermittlervertrags nur Provisionen zurückfordere, denen keine Prämienzahlung gegenüberstehe (daher noch nicht verdiente Provisionen). Nach der Entscheidung 8 ObA 20/14w müsse nur für bereits verdiente Provisionen vom Unternehmer nachgewiesen werden, dass die Gründe für die Stornierung nicht in seiner Sphäre bzw in die Sphäre der Produktgesellschaft fallen. Die Angabe des Stornierungsgrundes ermögliche lediglich der Beklagten die Unterscheidung, ob es sich bei den vereinnahmten Provisionen um bereits verdiente Provisionen oder um Provisionsvorschüsse handle. Da die Beklagte nach der Vertragslage nur Provisionsvorschüsse zurückfordere, komme dem Stornogrund im konkreten Fall keine Bedeutung zu.

2.2 Dem hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise entgegengehalten, dass das Recht auf Buchauszug jene Geschäfte betrifft, für die überhaupt Provision gebühren kann, und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (8 ObA 57/05y mwH). Der Sinn des Auskunftsanspruchs des Handelsvertreters liegt gerade darin, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt (1 Ob 34/15d). Gerade daher muss die Beklagte auch Auskunft über den Stornierungsgrund erteilen, weil Stornierungsgründe, die der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind, eine Rückverrechnung der Provision schon nach der (zwingenden) Rechtslage gemäß § 9 Abs 3, § 26b Abs 2 HVertrG 1993 nicht zulassen. Auf die Frage, wer im Rechtsstreit über die Provision zu beweisen hätte, dass der Grund für die Stornierung (nicht) bei der Beklagten lag, kommt es insofern nicht an: Denn die Information über den Stornierungsgrund ist für den Handelsvertreter gerade dann relevant, wenn er in einem Prozess dafür behauptungs‑ und beweispflichtig wäre (zB wenn es sich nach Behauptung der Beklagten tatsächlich um Provisionsvorschüsse handle).

3.1 Die Beklagte bestreitet nach ihrem Revisionsantrag nicht, dass sie bisher dem Kläger die von den Vorinstanzen als berechtigt angesehenen Informationen über die Fälligkeit der Prämien und die tatsächlichen Prämienzahlungen durch Kunden nicht erteilt hat. Ihrem Argument, sie müsse dennoch keinen Buchauszug erstellen, sondern es genüge, dem Kläger „Rechnung über die noch fehlenden Daten“ zu legen, kommt keine Berechtigung zu.

3.2 Die Frage, ob der provisionspflichtige Unternehmer im Fall der Übermittlung eines unvollständigen Buchauszugs lediglich fehlende Teile nachzureichen hat oder verpflichtet ist, insgesamt nachvollziehbare Auszüge in einem gesamten (neuen) Buchauszug zur Verfügung zu stellen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welchen Inhalt diese ergänzenden Unterlagen haben und ob diese in Verbindung mit den bereits vorliegenden eine einfache und klare Nachvollziehbarkeit gewährleisten. Grundsätzlich sind dem Auskunftsberechtigten in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehenden Provisionsansprüche ermitteln zu können (1 Ob 34/15d). Ausgehend davon ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen vollständigen Buchauszug vorzulegen im konkreten Fall schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil die bisher vorgelegten Unterlagen selbst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten unvollständig sind. Die bloße Zurverfügungstellung der buchmäßigen Unterlagen ist kein Buchauszug; der Handelsvertreter braucht sich die Informationen auch nicht selbst zusammenzusuchen ( Nocker , HVertrG 2 § 16 Rz 27). Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung 9 ObA 125/14v: In dieser Entscheidung wird lediglich auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach es eines Anspruchs auf Rechnungslegung dann nicht bedarf, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte (RIS‑Justiz RS0034907; RS0034956 [T1]). An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings im Anlassfall. Selbst wenn man der Beklagten die Möglichkeit zugestehen wollte, die auch von ihr als noch fehlend angesehenen Informationen „nachzuliefern“, würde der Kläger darüber hinaus noch immer nicht über die für ihn wesentlichen Informationen zu den Stornogründen verfügen.

Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren über die Revision der Beklagten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Allerdings kommt ein Kostenzuspruch nur auf Basis der auf das Rechnungslegungsbegehren entfallenden Bemessungsgrundlage von 15.000 EUR in Frage (s dazu auch die Begründung der Kostenentscheidung im Verfahren über die Revision des Klägers).

II. Zur Revision des Klägers:

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

1. Der Kläger argumentiert auch in der Revision, dass im Buchauszug gemäß § 16 HVertrG 1993 Angaben über Bestandserhaltungsmaßnahmen sowie über Höhe und Zeitpunkt von Prämienrückzahlungen durch die Beklagte an Partnergesellschaften aufzunehmen seien, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen könne, dass die Nichtausführung des Vertrags gemäß § 9 Abs 3 Satz 2 HVertrG 1993 vom Unternehmer zu vertreten sei. Dies stelle ein unzumutbares Prozessrisiko für den Provisionsberechtigten dar, das sich auch dann verwirkliche, wenn er Rückforderungsansprüchen durch die Beklagte ausgesetzt sei. Dem kommt Berechtigung zu.

2. Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht mit der Vertragslage zwischen den Parteien begründet. Aufgrund der Regelungen in den Punkten 4.4 und 4.15 des Vertriebsvertrags komme im konkreten Fall eine Rückforderung von bereits entstandenen Provisionsansprüchen gar nicht in Frage. Möglich sei vielmehr nur die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, für die aber die Beweislastregeln des § 9 Abs 3 HVertrG 1993 nicht anzuwenden seien (vgl dazu ausführlich 8 ObA 20/14w; 9 ObA 10/14g).

3.1 Dem ist vor allem entgegenzuhalten, dass die Beklagte dem Buchauszugsbegehren des Klägers die Vertragslage gar nicht entgegengehalten hat. Sie hat lediglich vorgebracht, dass sie tatsächlich nur Provisionsvorschüsse rückverrechne, nicht aber bereits entstandene Provisionsansprüche. Diese Vorgangsweise schließt aber nicht aus, dass eine Rückforderung auch bereits verdienter Provisionen ausgeschlossen wäre. Dazu hat die Beklagte nicht vorgebracht, dass sie nach der Vertragslage – und daher abweichend von § 9 Abs 3 HVertrG 1993 (§ 26b Abs 2 HVertrG 1993) – nicht berechtigt gewesen wäre, auch bereits verdiente Provisionen zurückzufordern. Insbesondere berief sich die Beklagte auch nicht darauf, dass der Rückforderungsanspruch in Punkt 4.15 des Vertriebsvertrags abschließend geregelt sei und auf das Handelsvertretergesetz gestützte Rückforderungsansprüche ausgeschlossen seien.

3.2 Im Übrigen muss die Frage der Rückforderbarkeit von Provisionen oder Provisionsvorschüssen durch den Geschäftsherrn von der Frage des hier allein zu beurteilenden Auskunftsanspruchs des Handelsvertreters getrennt werden. Der Zweck des Buchauszugs liegt wie ausgeführt nicht nur in der Beurteilbarkeit der Höhe eines Provisionsanspruchs, sondern auch darin, die Frage beurteilen zu können, ob überhaupt ein Provisionsanspruch entstanden ist (6 Ob 211/08k).

Die Frage eines möglichen Entfalls des Provisionsanspruchs stellt sich hier für den Kläger nicht nur im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Provisionsansprüchen und Provisionsvorschüssen, sondern auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Stornoreserve im Sinn des Punktes 4.13 des Vertriebsvertrags. Denn diese betrifft einen Prozentsatz der Provisionsansprüche des Klägers. Gemäß dem unstrittigen Inhalt des Punktes 4.13.2 des Vertriebsvertrags gilt eine Abschlussprovision nur in der Höhe als vereinbart und verdient, wie der Versicherungsnehmer während der Haftungszeit kontinuierlich die Beiträge zahlt. Gerät der Kunde in Beitragsrückstand, so ist der Vertrag dem Vertriebspartner „zwecks Nachbearbeitung“ – zur Ermöglichung von Rettungsmaßnahmen – von der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auch nach der Vertragslage ist die Beklagte zur Vornahme bestimmter Schritte (im Sinn von Rettungsmaßnahmen) verpflichtet, um zu verhindern, dass es zu einer Rückverrechnung gezahlter Provisionen kommt. Aber auch nach dem Ausscheiden des Vertriebspartners aus dem Vertrag ist es der Beklagten oder einer Partnergesellschaft grundsätzlich möglich, Stornoabwehrmaßnahmen zu setzen. Sind diese grundsätzlich ausreichend, wird aber der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer (bzw wie hier der Produktgesellschaft) dennoch nicht ausgeführt, so hätte dies gemäß § 9 Abs 3 HVertrG 1993 ebenfalls Auswirkungen auf das (hier aliquote) Entstehen, und damit auch die Höhe des Provisionsanspruchs des Klägers.

4. Zutreffend weist der Kläger in seiner Revision darauf hin, dass daher die Mitteilung von Stornoabwehr‑ bzw Rettungsmaßnahmen jedenfalls geeignet ist, ein für ihn unzumutbares Prozessrisiko zu vermeiden. Dieses bestünde bei Fehlen dieser Information etwa darin, dass der Kläger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche – insbesondere auch der Stornoreserve – nicht beurteilen könnte, ob oder in welcher Höhe ein Anspruch weggefallen ist, weil die Beklagte ausreichende Stornoabwehrmaßnahmen gesetzt oder nicht gesetzt hat (§ 9 Abs 3 HVertrG; Nocker aaO § 16 Rz 30).

5. Das dargestellte unzumutbare Prozessrisiko verwirklicht sich für den Kläger auch in dem Fall, in dem er Rückforderungsansprüchen durch die Beklagte ausgesetzt ist. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich dabei nur um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen oder von bereits verdienten Provisionen handelt. Die Rückforderung durch die Beklagte ist nämlich nur dann zulässig, wenn auch die Beklagte die von der Partnergesellschaft erhaltenen Beträge an diese zurückgezahlt hat, weil sie ansonsten in diesem Umfang bereichert wäre (8 ObA 20/11s). Damit erweist sich das Auskunftsbegehren des Klägers auch hinsichtlich der begehrten Erteilung von Auskünften betreffend Höhe und Zeitpunkt der Prämienrückzahlung an die Partnergesellschaft durch die Beklagte als berechtigt.

6. Soweit die Beklagte meint, bestimmte Informationen dem Kläger bereits geliefert zu haben, ist sie daran zu erinnern, dass sie alle erheblichen Informationen im Buchauszug übersichtlich, geordnet und vollständig anzugeben hat. Dies war hier schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall, sodass sie insgesamt ihre Verpflichtung bisher nicht erfüllt hat.

7. Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0035069; RS0108687 ua). Über das Leistungsbegehren ist dann im Endurteil zu entscheiden (vgl Konecny in Fasching/Konecny II/1³ Art XLII EGZPO Rz 121 ff, 127 ua). Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Teilurteil des Erstgerichts – mit Ausnahme des vom Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betroffenen Teilbegehrens auf Erteilung eines Buchauszugs hinsichtlich der Kontoauszüge Nr 178 und Nr 179 – wiederherzustellen war.

8. Die Entscheidung über die Kosten aufgrund der Revision des Klägers beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Weil das Teilurteil über den Rechnungslegungsanspruch insoweit einem Endurteil entspricht, sind dem obsiegenden Revisionswerber die auf das Rechnungslegungsbegehren entfallenden Verfahrenskosten – hier daher auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 15.000 EUR – zuzusprechen (vgl Konecny aaO Art XLII EGZPO Rz 129; RIS‑Justiz RS0121609 ua). Dabei schadet der Teilaufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht, weil davon nur ein sehr geringer Teil des Rechnungslegungsbegehrens betroffen war ( Fucik in Rechberger , ZPO 4 § 52 Rz 2), sodass auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts unberührt bleibt (3 Ob /09g). Im Revisionsverfahren gebührt gemäß § 23 Abs 3 RATG ein Einheitssatz von 50 %. Eine Pauschalgebühr ist im Verfahren gemäß § 16 Abs 1 lit a GGG bisher nicht angefallen (iVm TP 3 Anm 5 GGG).

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