OGH 10ObS51/96; 10ObS148/00p; 10ObS258/02t; 10ObS224/02t; 10ObS70/11h; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k (RS0106403)

OGH10ObS51/96; 10ObS148/00p; 10ObS258/02t; 10ObS224/02t; 10ObS70/11h; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k25.4.2023

Rechtssatz

Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226).

Normen

ASVG §120 Abs1 Z1
ASVG §133 Abs2
BSVG §76 Abs1
BSVG §83 Abs2
B-KUVG §53 Abs1 Z1
B-KUVG §62 Abs2
GSVG §80 Abs1 Z1
GSVG §90 Abs2

10 ObS 51/96OGH07.05.1996
10 ObS 148/00pOGH25.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. (T1)

10 ObS 258/02tOGH18.02.2003

Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 224/02tOGH02.09.2003

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. (T3)

10 ObS 70/11hOGH08.11.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Treten im Rahmen von Gebrechen allerdings „akute Störungen“ auf, ist zu prüfen, ob die hinzutretenden Regelwidrigkeiten die Merkmale des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs erfüllen. So werden als „akute Regelwidrigkeit“ im Rahmen von Gebrechen, somit als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn etwa Hautreizungen und Hautabschürfungen, die an einem Amputationsstumpf beim Tragen einer infolge Bruches schadhaften Prothese auftreten, einzustufen sein. (T4)

10 ObS 68/13tOGH19.11.2013

Auch

10 ObS 111/13sOGH22.10.2013

nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T5)<br/>Beis wie T2

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

nur T5; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T6)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T7)

10 ObS 103/19yOGH18.02.2020
10 ObS 33/23kOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS00051_9600000_001