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§ 80 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 80.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

  1. 1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. 2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. 3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.

Schlagworte

Körperzustand

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40241505

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