OGH 10ObS148/00p

OGH10ObS148/00p25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Krankengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2000, GZ 23 Rs 23/00d-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1999, GZ 47 Cgs 127/98z-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass beim Kläger der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht vorliegt und er daher keinen Anspruch auf das von ihm aus diesem Versicherungsfall begehrte Krankengeld hat, ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hat das Erstgericht im Vorverfahren 47 Cgs 100/91 keine im Urteilsspruch enthaltene und damit in Rechtskraft erwachsene Feststellung dahin getroffen, dass die bei ihm seit Jahren bestehende beidseitige Innenohrschwerhörigkeit eine Berufskrankheit gemäß § 177 Anlage 1 Nr 33 ASVG sei. Aber auch aus dem Umstand, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach rechtskräftigem Abschluss dieses Vorverfahrens mit Schreiben vom 20. 5. 1994 (vgl dazu das Vorverfahren 47 Cgs 278/96b des Erstgerichtes) das Vorliegen einer Berufskrankheit (Schwerhörigkeit) beim Kläger - in einem allerdings nicht rentenbegründenden Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vH - ausdrücklich anerkannt hat, lässt sich für den Prozessstandpunkt des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts gewinnen. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 119 ASVG die Leistungen der Krankenversicherung auch dann gewährt werden, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt. Voraussetzung für das Vorliegen des für den Anspruch des Klägers auf Krankengeld maßgebenden Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG) ist jedoch ganz allgemein, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, dh auf einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG), zurückzuführen ist.

Behandlungsbedürftigkeit ist schon dann gegeben, wenn die Notwendigkeit ärztlicher Hilfeleistung in der Überwachung und Anordnung der Lebensweise oder in der Schmerzlinderung besteht. Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinne nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Eine Arbeitsunfähigkeit, die auf ein Gebrechen zurückgeht, scheidet daher von vornherein für die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus (SSV-NF 10/45; 3/69 = DRdA 1991/20 Anm Binder; 2/115; SVSlg 37.286; 31.147 mwN uva; Binder in Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 189 und 241 mwN; Jabornegg, Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [21 f] ua).

Im Einklang mit dieser ständigen Judikatur hat das Berufungsgericht ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, dass es sich bei der beim Kläger schon seit Jahren bestehenden beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit um einen nicht besserungsfähigen Zustand handelt, den Anspruch des Klägers auf Krankengeld zu Recht verneint. Soweit der Kläger demgegenüber unterstellt, dass nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sehr wohl eine Besserungsfähigkeit seiner Innenohrschwerhörigkeit bestehe, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von tatsachenfremden Annahmen aus, und kann daher nicht zielführend sein.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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