Rechtssatz
Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.
1 Ob 29/02z | OGH | 26.02.2002 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T1) |
1 Ob 131/08h | OGH | 26.02.2009 |
Beis wie T1 nur: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises. (T2) |
1 Ob 201/16i | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T3) |
1 Ob 123/20z | OGH | 24.09.2020 |
Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00008_9600000_001