OGH 5Ob151/95; 6Ob233/97a; 6Ob48/99y; 2Ob170/99k; 7Ob135/99z; 9ObA336/99y; 10ObS314/02b; 2Ob206/09x; 4Ob101/11y; 7Ob123/12g; 1Ob115/14i; 10ObS51/23g (RS0083785)

OGH5Ob151/95; 6Ob233/97a; 6Ob48/99y; 2Ob170/99k; 7Ob135/99z; 9ObA336/99y; 10ObS314/02b; 2Ob206/09x; 4Ob101/11y; 7Ob123/12g; 1Ob115/14i; 10ObS51/23g24.7.2023

Rechtssatz

Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Normen

ZPO §266 DI
ZPO §266 DIII
ZPO §267
MRG §37
MRG §37 Abs3 Z12

5 Ob 151/95OGH29.01.1996
6 Ob 233/97aOGH29.10.1997
6 Ob 48/99yOGH24.06.1999

Vgl auch

2 Ob 170/99kOGH24.06.1999

nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T1)

7 Ob 135/99zOGH14.07.1999

Auch; nur T1

9 ObA 336/99yOGH16.02.2000

Auch; nur T1

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T2)

2 Ob 206/09xOGH28.01.2010

Vgl; Beisatz: Es ist prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ist ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen. (T3)

4 Ob 101/11yOGH09.08.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/103

7 Ob 123/12gOGH12.09.2012

nur T1

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 51/23gOGH24.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00151_9500000_002