Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft, dass ihr aus der fehlerhaften Verzollung resultierender Schadenersatzausspruch gegen den beklagten Spediteur nach § 64 AÖSp verjährt sei, zeigt keine Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf.
1. Nach §§ 266, 267 ZPO begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfendes Beweisverfahren der Entscheidung zu Grunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0083785). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach den gesamten Umständen des Falls sei davon auszugehen, dass die Tatsache der schriftlichen Untersagung des Abschlusses einer Speditionsversicherung durch die Klägerin als richtig zugestanden worden sei, ist keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor.
2. § 25 lit a AÖSp stellt klar, dass im Zweifel der Speditionsvertrag, der auf eine Ausfuhr ins oder eine Durchfuhr im Ausland gerichtet ist, auch den Auftrag zur Verzollung inkludiert, der Spediteur somit, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, zur Durchführung der Verzollung verpflichtet ist. § 25 lit c AÖSp enthält die analoge Regelung für Einfuhrsendungen (6 Ob 277/98y, Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB² § 25 AÖSp Rz 1 und 3).
3. Der Wortlaut des § 41 lit c AÖSp, der Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der AÖSp und im Einzelnen auch die in § 2 lit b vorgenommene Aufzählung lassen § 41 lit c als eine Sanktionsbestimmung erkennen, durch die bei der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 39 lit a AÖSp dem Spediteur die Möglichkeit genommen werden soll, sich gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Bestimmung der AÖSp zu berufen (RIS-Justiz RS0049397). Wenn jedoch der Auftraggeber den Abschluss der Speditionsversicherung gemäß § 39 lit a AÖSp untersagt, muss er zwar als „Verbotskunde“ dem Spediteur die Speditionsversicherungsprämie nicht mehr erstatten, dafür haftet dieser aber nur mehr nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der AÖSp (RIS-Justiz RS0108101).
Der Oberste Gerichtshof hat damit bereits klargestellt, dass die Sanktion des § 41 lit c AÖSp nur dann eintritt, wenn der Spediteur entgegen seiner Verpflichtung nach § 39 lit a AÖSp handelt, wenn er also keine Speditionsversicherung abschließt. Von einer Verletzung der genannten Verpflichtung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Auftraggeber den Abschluss einer solchen Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt. In diesem Fall bleibt auch kein Platz für die in § 41 lit c AÖSp angeordnete Sanktion. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 1 Ob 375/98y stützt ihre gegenteilige Ansicht gerade nicht. Dort wurde die Möglichkeit des Spediteurs, sich auf die AÖSp zu berufen mit der Begründung verneint, dass - mangels schriftlicher Untersagung einer Speditionsversicherung - der Auftraggeber ebenkein Verbotskunde war.
Durch die Regelung des § 64 AÖSp sollen alle Ansprüche, also über die Schadenersatzansprüche nach § 414 UGB hinaus, erfasst werden (RIS-Justiz RS0119348). Die Regelung schließt auch Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer Nebentätigkeit aus dem Speditionsvertrag ein, wozu gemäß § 25 AÖSp ausdrücklich auch die unrichtige Verzollung gehört. Die Verjährung gemäß § 64 AÖSp tritt gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens ein (RIS-Justiz RS0049684). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe sich zu Recht auf die Verjährung berufen, entspricht daher der Rechtsprechung.
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