Rechtssatz
Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (so schon 4 Ob 82/94 ua).
4 Ob 116/06x | OGH | 09.08.2006 |
Beisatz: Eine „Internet-spezifische" Ausprägung von Tatsachenbehauptungen gibt es nicht; zu beurteilen ist im Anwendungsbereich des § 7 UWG der Bedeutungsgehalt einer Aussage an sich, losgelöst vom Medium (hier: Internet), auf das sie sich bezieht. (T1) |
4 Ob 223/22f | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Die Beklagte hat sich in den festgestellten Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. Die Aussagen der Beklagten können grundsätzlich als irreführende Geschäftspraktiken im Sinne einer unlauteren Spitzenstellungswerbung angesehen werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_0060OB00038_9500000_001
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