OGH 4Ob601/95; 9Ob337/98v; 7Ob215/01w; 7Ob168/05i; 1Ob22/08d; 6Ob70/09a; 5Ob26/11a; 2Ob196/11d; 3Ob219/13x; 10Ob18/16v; 8Ob4/17x; 5Ob123/17z; 10Ob43/17x; 8Ob114/17y; 7Ob201/17k; 1Ob55/18x; 10Ob88/18s; 6Ob124/20h; 9Ob11/21i; 5Ob174/22g; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d (RS0090569)

OGH4Ob601/95; 9Ob337/98v; 7Ob215/01w; 7Ob168/05i; 1Ob22/08d; 6Ob70/09a; 5Ob26/11a; 2Ob196/11d; 3Ob219/13x; 10Ob18/16v; 8Ob4/17x; 5Ob123/17z; 10Ob43/17x; 8Ob114/17y; 7Ob201/17k; 1Ob55/18x; 10Ob88/18s; 6Ob124/20h; 9Ob11/21i; 5Ob174/22g; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d18.9.2023

Rechtssatz

Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1. 1. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der Wille der Vermieterin bekannt war, ihm die Wohnung nur für ein Jahr zu vermieten, musste er "das ist bis 1. 1. 1992" als "das ist bis zum Beginn des 1. 1. 1992" verstehen. Die Befristung war daher wirksam vereinbart.

Ergangen zu § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3.WÄG

 

Normen

ABGB §914 IIId
MRG §29 Abs1 Z3 litc

4 Ob 601/95OGH18.12.1995
9 Ob 337/98vOGH10.02.1999

nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. (T1)<br/>Beisatz: Dies ist bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall. (T2)

7 Ob 215/01wOGH26.09.2001

nur T1

7 Ob 168/05iOGH19.10.2005
1 Ob 22/08dOGH20.06.2008

Auch; nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Relevante Passage des Mietvertrags laute: „Das Mietverhältnis beginnt am 1. 2. 2001 und wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, endet somit am 28. 2. 2006, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien bedarf" und es stand fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum 28. 2. 2006 orientierten - wirksame Befristung bejaht. (T4)

6 Ob 70/09aOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Berechnung der Befristung und Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen BGBl 1983/254. Die vereinbarte dreijährige Befristung des Bestandvertrags vom 1. 11. 2004 bis 31. 10. 2007 ist zulässig. (T5)

5 Ob 26/11aOGH26.05.2011

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einräumung eines Optionsrechts. (T6)

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

nur T3

3 Ob 219/13xOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. (T7)

10 Ob 18/16vOGH13.04.2016

Auch; nur T3

8 Ob 4/17xOGH27.01.2017

Vgl; Beisatz: Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die zeitliche Dauer der Befristung, also der Endtermin, kann auch durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines besonderen Umstands bestimmt sein, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. (T8)<br/>

5 Ob 123/17zOGH29.08.2017

Auch

10 Ob 43/17xOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T8

8 Ob 114/17yOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T8

7 Ob 201/17kOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T8

1 Ob 55/18xOGH30.04.2018

nur T1; Beis wie T8

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019

Beisatz: Hier: Befristung mit Vormietrecht für den bisherigen Mieter im Fall einer neuerlichen Vermietung nach Vertragsende ist zulässig. (T9)

6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

Vgl; nur T3; Beis wie T8

9 Ob 11/21iOGH24.03.2021

nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Im vorliegenden Fall soll sich das Mietverhältnis „automatisch“ um drei Jahre verlängern, sofern der Vermieter „jeweils“ keine Verlängerungserklärung abgeben sollte. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Mietvertrag ergebe sich keine durchsetzbare Befristungsvereinbarung innerhalb des Rahmens der bisherigen Rechtsprechung. (T10)

5 Ob 174/22gOGH25.04.2023

nur T1; nur T3; Beisatz wie T8

5 Ob 211/22yOGH29.08.2023

vgl; nur T1

5 Ob 65/23dOGH18.09.2023

Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19951218_OGH0002_0040OB00601_9500000_001

Stichworte