OGH 11Os171/95; 12Os147/07w; 13Bkd1/13; 14Os107/14p; 17Os30/14m; 20Os16/16b; 12Os111/17s; 15Os115/18b; 12Os138/20s; 15Os47/21g; 15Os14/23g (RS0090592)

OGH11Os171/95; 12Os147/07w; 13Bkd1/13; 14Os107/14p; 17Os30/14m; 20Os16/16b; 12Os111/17s; 15Os115/18b; 12Os138/20s; 15Os47/21g; 15Os14/23g8.3.2023

Rechtssatz

Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan. Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können.

Normen

StGB §32
StPO §281 Abs1 Z11 Fall3

11 Os 171/95OGH12.12.1995
12 Os 147/07wOGH13.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Auch generalpräventive Aspekte können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. (T1)

13 Bkd 1/13OGH08.04.2013

Vgl auch; nur: Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können. (T2)<br/>Beisatz: Eine Disziplinarstrafe nach § 16 DSt ist immer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen, wobei neben dem Tatunrecht auch die Täterschuld ausschlaggebend ist und Aspekte der Spezial- und Generalprävention im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion Berücksichtigung finden dürfen. (T3)

14 Os 107/14pOGH28.10.2014

Auch

17 Os 30/14mOGH13.10.2014

Vgl auch

20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 111/17sOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T1

15 Os 115/18bOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T1

12 Os 138/20sOGH14.12.2020

Vgl; Beis wie T1

15 Os 47/21gOGH10.06.2021

Vgl; Beis wie T1

15 Os 14/23gOGH08.03.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0110OS00171_9500000_001