European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00115.18B.0926.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arijan P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1.) in einer das 25‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge „als Beitragstäter ein‑ und ausgeführt, indem er ab Anfang August 2016 bis Ende des Jahres 2017 Schmuggelfahrten mit Reisebussen organisiert hat, wodurch insgesamt zumindest rund 14.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8 % THCA und 0,5 % Delta‑9‑THC vom Kosovo nach Österreich transportiert wurden, wobei es in Folge einer Sicherstellung von 2.000 Gramm Cannabiskraut am 14. August 2016 am Grenzübergang Röszke/Ungarn teilweise beim Versuch geblieben ist“;
2.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar im Zeitraum Ende 2016 bis 4. November 2017 zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8 % THCA und 0,5 % Delta‑9‑THC durch Übergabe an Dejan Z***** und Dusan V*****.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil das Erstgericht bei der Strafbemessung auch „generalpräventive Erwägungen“ als erschwerend in Anschlag gebracht hätte (US 12).
Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB sind bei der Bemessung der Strafe Erschwerungs‑ und Milderungsgründe nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen.
Da der Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG nicht auf „generalpräventive Gesichtspunkte“ abstellt, diese somit die Strafdrohung nicht bestimmen, liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor. Im Übrigen ist die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung durch das Erstgericht auch aus Z 11 dritter Fall unbedenklich (RIS‑Justiz RS0090592).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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