OGH 1Ob49/95 (RS0087676)

OGH1Ob49/9520.12.2023

Rechtssatz

Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25).

Normen

AHG §9 Abs5
ZPO §230 Abs3

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Veröff: SZ 68/220

1 Ob 50/95OGH30.01.1996

Auch

1 Ob 1/96OGH27.02.1996

Auch; Beisatz: Eine Rechtswegunzulässigkeit lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht. (T1) Veröff: SZ 69/49

1 Ob 8/96OGH30.01.1996

nur: Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird. (T2)

1 Ob 2406/96xOGH24.06.1997
1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Sicherungsverfahren zu gelten: Ein mangels Rechtswegszulässigkeit nicht bestehender Anspruch ist der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entrückt. (T3)

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998

Auch; Beisatz: Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. (T4)

1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Auch; Beisatz: Gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind in jedem Fall zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 71/99

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

nur: Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. (T6); Veröff: SZ 72/5

1 Ob 92/99gOGH27.04.1999

Beis wie T4

1 Ob 33/99fOGH27.08.1999

nur T6; Veröff: SZ 72/130

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Beis wie T5; Beisatz: Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. (T7)

1 Ob 8/03pOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß § 57a KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. (T8); Veröff: SZ 2003/9

1 Ob 38/04aOGH16.04.2004

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/54

1 Ob 18/06pOGH04.04.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen. (T9)

1 Ob 176/08aOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht. (T10); Veröff: SZ 2009/30

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Beis wie T1

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

nur T6; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2011/43

6 Ob 243/11wOGH22.06.2012

Vgl; Beisatz: Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht. (T11)

1 Ob 29/14tOGH27.03.2014

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2014/32

1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: zu behaupteten Schutzpflichten aus dem zwischen dem Beklagten und der Universität abgeschlossenen Dienstvertrag. (T12)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 124/23aOGH20.12.2023

Beisatz: Maßgeblich ist aber auch hier, aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird. (T13)

1 Ob 158/23aOGH16.11.2023

nur T6<br/>Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_002