OGH 10ObS112/94 (RS0083816)

OGH10ObS112/9417.1.2023

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen.

Normen

ASVG §133 Abs2
BSVG §83 Abs2

10 ObS 112/94OGH26.04.1994

Veröff. SZ 67/76

10 ObS 113/94OGH26.04.1994

Veröff: ZAS 1993/18 S 203 (Tomandl)

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/80

10 ObS 2450/96hOGH22.05.1997

nur: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. (T1)

10 ObS 250/98gOGH18.08.1998

nur: Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. (T2) Veröff: SZ 71/132

10 ObS 9/99tOGH09.02.1999

nur T1

10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3)<br/>Beisatz: Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethoden ein Missverhältnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet. (T4)

10 ObS 409/02yOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Es kann daher auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. (T5)

10 ObS 227/03kOGH27.07.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2004/112

10 ObS 46/08zOGH24.07.2008

Vgl auch; nur T1

10 ObS 69/08gOGH24.07.2008

Vgl auch; nur T1

10 ObS 70/08dOGH24.07.2008

Vgl auch; nur T1

10 ObS 68/08kOGH09.09.2008

Vgl auch; nur T1

10 ObS 86/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6)<br/>Beisatz: Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint. (T7)

10 ObS 20/12gOGH13.03.2012

Auch

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Vgl

10 ObS 111/13sOGH22.10.2013

Auch; Beis wie T7

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Abwägung zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Patienten im Einzelfall zugedacht. (T8)

10 ObS 67/20fOGH28.07.2020

Vgl; Beis wie T8

10 ObS 76/22gOGH17.01.2023

Vgl; Beis nur wie T8

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00112_9400000_002