OGH 9ObS32/93; 8ObS37/95; 8ObS2165/96g; 8ObS2242/96f; 8ObS2141/96b; 8ObS148/99v; 8ObS34/00h; 8ObS243/00v; 8ObS18/04m; 8ObS15/06y; 8ObS17/07v; 8ObS14/19w; 8ObS7/20t; 8ObS1/23i; 8ObS4/23f (RS0076447)

OGH9ObS32/93; 8ObS37/95; 8ObS2165/96g; 8ObS2242/96f; 8ObS2141/96b; 8ObS148/99v; 8ObS34/00h; 8ObS243/00v; 8ObS18/04m; 8ObS15/06y; 8ObS17/07v; 8ObS14/19w; 8ObS7/20t; 8ObS1/23i; 8ObS4/23f13.12.2023

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen, somit auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. (§ 48 ASGG).

Normen

ASVG §1
ASVG §3
ASVG §30 Abs2
IESG §1 Abs1
EG-RL 2008/94/EG - Insolvenzrichtlinie 32008L0094 Art9 Abs1

9 ObS 32/93OGH16.03.1994

Veröff: SZ 67/41

8 ObS 37/95OGH14.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin (GesmbH mit Sitz in Frankfurt am Main) durch das deutsche Gericht (Amtsgericht Frankfurt am Main) ist in den Wirkungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 1 Abs 1 Z 3 IESG einem Beschluß durch ein inländisches Gericht gleichzuhalten. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObS 2165/96gOGH29.08.1996
8 ObS 2242/96fOGH29.08.1996

Auch; Beis wie T2

8 ObS 2141/96bOGH13.06.1996

Vgl auch

8 ObS 148/99vOGH27.01.2000

Gegenteilig; Beisatz: Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR haben alle Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU, die bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, bei Konkurseröffnung oder Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, gleichgültig, wo sie beschäftigt sind. Die frühere auf dem Territorialitätsprinzip und Versicherungsprinzip beruhende Rechtsprechung des OGH (SZ 67/41 und andere) ist durch die Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG überholt. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/22

8 ObS 34/00hOGH24.02.2000

Gegenteilig

8 ObS 243/00vOGH11.01.2001

nur: Der Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen. (T4)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob Versicherungspflicht bestand. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/3

8 ObS 18/04mOGH08.09.2005

nur T4; Beisatz: Es gilt das Versicherungsprinzip, wonach aus europarechtlicher Sicht die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedsstaats zur Zahlung zuständig ist, in dem die Beiträge gemäß Art 5 der Richtlinie entrichtet wurden. (T6)<br/>Beisatz: § 1 Abs 1 letzter Satz IESG war auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, europarechtswidrig. (T7)<br/>Veröff: SZ 2005/129

8 ObS 15/06yOGH23.11.2006

Beisatz: Neben dem Territorialitätsprinzip gilt das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur derjenige Anspruch auf Leistung hat, der Beträge geleistet hat oder für den Beträge geleistet wurden, wobei der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedoch nicht von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig ist. (T8) Beisatz: Hier: In Liechtenstein arbeitender Grenzgänger. (T9)

8 ObS 17/07vOGH30.07.2007

nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die in 8 ObS 18/04m angestellten Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht, weil § 1 Abs 1 letzter Satz IESG vor BGBl I Nr. 102/2005 nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig ist. (T10)<br/>Beisatz: Ein völkerrechtlicher Vertrag ist für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld dann nicht erforderlich, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des (hier bereits anwendbaren) § 240 Abs 1 KO vorliegen. Insoweit verdrängt die Bestimmung des § 240 Abs 1 KO die in § 1 Abs 1 IESG idF vor der Novelle BGBl I Nr 102/2005 noch vorgesehene Notwendigkeit des Vorliegens eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages. (T11)

8 ObS 14/19wOGH24.04.2020

Beis wie T8

8 ObS 7/20tOGH14.09.2021

Vgl

8 ObS 1/23iOGH29.03.2023

vgl; Beisatz: Der Verweis auf die Inlandsbeschäftigung in § 1 Abs 1 IESG ist grundsätzlich als Anknüpfung an eine inländische Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu verstehen, die Regelungsgegenstand des ASVG ist. (T12)<br/>Beisatz: Diese Regelung korrespondiert mit der InsolvenzRL 2008/94/EG und der Rechtsprechung des EuGH (C-198/98 , Everson), die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Zuständigkeit der Garantieeinrichtung desjenigen Mitgliedstaats vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben, und die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat bzw hätte erheben müssen. (T13)<br/>Beisatz: Ein Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, ist nicht im Sinne des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedsstaat des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedsstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet. Eine derartige Beschäftigung begründet auch dann keine dauerhafte Präsenz des Arbeitgebers im Sinne der InsolvenzRL im anderen Mitgliedsstaat, wenn dort daneben noch ein freiberuflicher Vertriebsmitarbeiter für ihn tätig ist. Diese Schlussfolgerung werde nach dem EuGH nicht durch die Ausstellung einer Bescheinigung iSd Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 (A1-Bescheinigung) in Frage gestellt, die ihre Bindungswirkung lediglich in Bezug auf die Verpflichtungen entfaltet, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben. (T14)<br/>Anm: Zu T 14: Vgl EuGH, Rs C-710/21 vom 16.2.2023.

8 ObS 4/23fOGH13.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T13<br/>Beisatz: Hier: Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers. (T15)<br/>Beisatz: Nach Art 3 Abs 1 EUInsVO sind österreichische Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Inland hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Schuldner aber eine Niederlassung im Inland, sind österreichische Gerichte nach Art 3 Abs 2 EUInsVO nur zur Eröffnung eines so genannten Partikularinsolvenzverfahrens befugt, dessen Wirkungen sich auf das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners beschränken (vgl auch RS0121443). Da es sich in beiden Fällen um Verfahren nach der Insolvenzordnung handelt, die im Inland eröffnet werden, könnte auch die Eröffnung eines Partikularverfahrens nach § 1 IESG einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für die im Inland tätigen Arbeitnehmer begründen. (T16)<br/>Beisatz: Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt knüpft an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBS00032_9300000_001

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