OGH 8ObS2242/96f

OGH8ObS2242/96f29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, selbständiger Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Tirol, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-18, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (399.143 S netto sA; Revisionsinteresse 396.163,52 S netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1996, GZ 23 Rs 8/96i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 1995, GZ 47 Cgs 98/95f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1.11.1993 bis 31.5.1994 als selbständiger Handelsreisender für die spätere Gemeinschuldnerin in der Schweiz tätig; über deren Vermögen wurde am 17.8.1994 der Anschlußkonkurs eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich des Ausschlusses eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers bzw einer arbeitnehmerähnlichen Person eines inländischen Arbeitgebers bzw Vertragspartners von Ansprüchen nach dem IESG ist die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (§ 30 ASVG) setzt eine Beschäftigung im Inland im Sinne des § 3 ASVG (sogenanntes Territorialitätsprinzip) voraus. Geringfügige Teiltätigkeiten im Inland bei einer weitaus überwiegend im Ausland ausgeübten Beschäftigung vermögen den erforderlichen Inlandsbezug nicht herzustellen, soweit damit das für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen geltende Versicherungsprinzip unterlaufen würde. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher ausführlich begründet, weshalb der räumliche Anwendungsbereich des IESG auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer teleologisch zu reduzieren ist (9

ObS 32/93 = ecolex 1994, 493 = RdW 1994, 320 = ARD 4572/23/94; 8 ObS

37/95 = ZIK 1996, 69 = RdW 1996, 170; DRdA 1996, 16 = WBl 1996, 34;

zuletzt 8 ObS 2141/96b). Ein möglicher Rückgriff auf die Richtlinien 1408/71/EWG betreffend Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige bzw RL 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist im Vergleich zur Beschäftigung des Klägers in der Schweiz als Nicht-Mitgliedsstaat verwehrt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind aus dem Akt nicht ersichtlich und wurden auch nicht bescheinigt.

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