OGH 8Ob12/06g; 8ObS4/23f (RS0121443)

OGH8Ob12/06g; 8ObS4/23f13.12.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz ist - wie für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.

Normen

EuInsVO 32000R1346 Art2 lith
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs2

8 Ob 12/06gOGH30.11.2006

Veröff: SZ 2006/182

8 ObS 4/23fOGH13.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach IESG (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00012_06G0000_001

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