OGH 3Ob168/93; 8Ob2090/96b; 3Ob55/97b; 10ObS202/98y; 1Ob190/99v; 2Ob46/00d (RS0083731)

OGH3Ob168/93; 8Ob2090/96b; 3Ob55/97b; 10ObS202/98y; 1Ob190/99v; 2Ob46/00d19.12.2023

Rechtssatz

Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.

Normen

ZustG §7

3 Ob 168/93OGH20.10.1993
8 Ob 2090/96bOGH17.10.1996

Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T1)

3 Ob 55/97bOGH26.03.1997
10 ObS 202/98yOGH01.12.1998

Veröff: SZ 71/204

1 Ob 190/99vOGH05.08.1999

Beis wie T1 nur: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat. (T2)

2 Ob 46/00dOGH23.11.2000

Vgl; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung ersetzt die Zustellung nicht. (T3)

9 ObA 321/00xOGH20.12.2000

Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original zukommt. Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden. (T4)

1 Ob 66/01iOGH30.03.2001

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es können über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht beziehungsweise auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls Verfügungen getroffen werden. (T5)

10 Ob 47/03iOGH18.11.2003

Beisatz: Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. (T6)

7 Ob 75/04mOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unterbliebene Zulassung wird durch "Einlassung" (Einbringung eines Revisionsrekurses) geheilt. (T7)

10 ObS 376/02wOGH27.04.2004

Beis wie T6

9 ObA 29/04mOGH31.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2004/49

8 Ob 69/07sOGH30.07.2007

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof verneinte die Frage, ob durch die Erhebung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert wurde". (T10)

8 Ob 50/12dOGH30.05.2012

Auch; Beis wie T4

8 ObA 4/14tOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T3, Beis wie T4<br/>

1 Ob 183/14iOGH23.12.2014

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 257/14vOGH20.01.2015

Auch; Beis wie T6

3 Ob 41/16zOGH16.03.2016

Auch

7 Ob 33/17dOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T8

10 ObS 95/17vOGH20.12.2017

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 128/18xOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T11)

6 Ob 50/23fOGH18.04.2023

Beisatz wie T4

4 Ob 217/23zOGH19.12.2023

Beisatz wie T9: Jedoch: Beschränkt sich die Partei darauf, die Unwirksamkeit der Zustellung(en) geltend zu machen und die versäumten Prozesshandlungen (hier: Klagebeantwortung und Nichtigkeitsberufung) im Rahmen ihres hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsanstrags nachzuholen, kommt es zu keiner "Heilung durch Einlassung". (T12)

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00168_9300000_001

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