Normen
3 Ob 168/93 | OGH | 20.10.1993 |
8 Ob 2090/96b | OGH | 17.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T1) |
3 Ob 55/97b | OGH | 26.03.1997 |
10 ObS 202/98y | OGH | 01.12.1998 |
Veröff: SZ 71/204 |
1 Ob 190/99v | OGH | 05.08.1999 |
Beis wie T1 nur: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat. (T2) |
2 Ob 46/00d | OGH | 23.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung ersetzt die Zustellung nicht. (T3) |
9 ObA 321/00x | OGH | 20.12.2000 |
Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original zukommt. Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden. (T4) |
1 Ob 66/01i | OGH | 30.03.2001 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es können über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht beziehungsweise auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls Verfügungen getroffen werden. (T5) |
10 Ob 47/03i | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. (T6) |
7 Ob 75/04m | OGH | 21.04.2004 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unterbliebene Zulassung wird durch "Einlassung" (Einbringung eines Revisionsrekurses) geheilt. (T7) |
10 ObS 376/02w | OGH | 27.04.2004 |
Beis wie T6 |
9 ObA 29/04m | OGH | 31.03.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2004/49 |
8 Ob 69/07s | OGH | 30.07.2007 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof verneinte die Frage, ob durch die Erhebung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert wurde". (T10) |
8 Ob 50/12d | OGH | 30.05.2012 |
Auch; Beis wie T4 |
8 ObA 4/14t | OGH | 27.02.2014 |
Auch; Beis wie T3, Beis wie T4<br/> |
1 Ob 183/14i | OGH | 23.12.2014 |
Vgl; Beis wie T9 |
4 Ob 257/14v | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beis wie T6 |
3 Ob 41/16z | OGH | 16.03.2016 |
Auch |
7 Ob 33/17d | OGH | 26.04.2017 |
Vgl; Beis wie T8 |
10 ObS 95/17v | OGH | 20.12.2017 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
3 Ob 128/18x | OGH | 14.08.2018 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T11) |
6 Ob 50/23f | OGH | 18.04.2023 |
Beisatz wie T4 |
4 Ob 217/23z | OGH | 19.12.2023 |
Beisatz wie T9: Jedoch: Beschränkt sich die Partei darauf, die Unwirksamkeit der Zustellung(en) geltend zu machen und die versäumten Prozesshandlungen (hier: Klagebeantwortung und Nichtigkeitsberufung) im Rahmen ihres hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsanstrags nachzuholen, kommt es zu keiner "Heilung durch Einlassung". (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00168_9300000_001
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