Rechtssatz
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.
12 Os 137/93 | OGH | 02.12.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf. (T1) |
14 Os 158/99 | OGH | 14.03.2000 |
Beisatz: Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein und darf nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften und auch nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T2)<br/>Beisatz: Der Wunsch eines Unmündigen zu sterben versetzt einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue nicht in einen psychischen Ausnahmezustand; die Ursache für die - gleichwie heftige - Gemütsbewegung lag vielmehr in der Persönlichkeitsstörung, die auch der Grund für die intensive Zuwendung zu einem fremden Knaben war. (T3) |
14 Os 71/02 | OGH | 25.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwanghafte, neurotische Persönlichkeit und erhöhte "Selbstbezogenheit" des Täters. (T4) |
15 Os 60/07y | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Ursache der Gemütsbewegung darf nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T5) |
13 Os 108/15d | OGH | 28.10.2015 |
Auch; Beisatz: Eine „chronifizierte psychosoziale Konfliktsituation“ und eine alkoholbedingte Beeinträchtigung genügen dafür nicht. (T6) |
15 Os 6/23f | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: hier: Eine nur aus der charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität beruht oder auf ein psychisch gestörtes Persönlichkeitsbild zurückzuführen ist. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0120OS00043_9300000_002
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