OGH 12Os43/93; 12Os137/93; 14Os199/93; 11Os26/94; 12Os104/94; 12Os101/97; 14Os158/99; 14Os71/02; 15Os60/07y; 11Os151/11g; 14Os98/14i; 13Os108/15d; 15Os27/18m; 12Os122/20p; 15Os86/22v; 15Os6/23f; 12Os32/23g (RS0092353)

OGH12Os43/93; 12Os137/93; 14Os199/93; 11Os26/94; 12Os104/94; 12Os101/97; 14Os158/99; 14Os71/02; 15Os60/07y; 11Os151/11g; 14Os98/14i; 13Os108/15d; 15Os27/18m; 12Os122/20p; 15Os86/22v; 15Os6/23f; 12Os32/23g26.4.2023

Rechtssatz

Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.

Normen

StGB §76

12 Os 43/93OGH27.05.1993
12 Os 137/93OGH02.12.1993

Vgl aber; Beisatz: Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf. (T1)

14 Os 199/93OGH22.03.1994

Vgl auch

11 Os 26/94OGH19.04.1994
12 Os 104/94OGH22.09.1994
12 Os 101/97OGH16.10.1997
14 Os 158/99OGH14.03.2000

Beisatz: Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein und darf nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften und auch nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T2)<br/>Beisatz: Der Wunsch eines Unmündigen zu sterben versetzt einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue nicht in einen psychischen Ausnahmezustand; die Ursache für die - gleichwie heftige - Gemütsbewegung lag vielmehr in der Persönlichkeitsstörung, die auch der Grund für die intensive Zuwendung zu einem fremden Knaben war. (T3)

14 Os 71/02OGH25.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwanghafte, neurotische Persönlichkeit und erhöhte "Selbstbezogenheit" des Täters. (T4)

15 Os 60/07yOGH08.08.2007

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Ursache der Gemütsbewegung darf nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T5)

11 Os 151/11gOGH19.01.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T2

14 Os 98/14iOGH28.10.2014

Auch

13 Os 108/15dOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: Eine „chronifizierte psychosoziale Konfliktsituation“ und eine alkoholbedingte Beeinträchtigung genügen dafür nicht. (T6)

15 Os 27/18mOGH12.04.2018

Auch

12 Os 122/20pOGH07.12.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

15 Os 86/22vOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

15 Os 6/23fOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: hier: Eine nur aus der charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität beruht oder auf ein psychisch gestörtes Persönlichkeitsbild zurückzuführen ist. (T7)

12 Os 32/23gOGH26.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0120OS00043_9300000_002

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