OGH 5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d; 5Ob175/16w; 20Ds3/17x; 5Ob126/18t; 5Ob126/19v; 5Ob116/19y; 5Ob158/19z; 5Ob161/19s; 5Ob162/19p; 5Ob14/22b; 5Ob12/23k; 5Ob201/23d (RS0083581)

OGH5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d; 5Ob175/16w; 20Ds3/17x; 5Ob126/18t; 5Ob126/19v; 5Ob116/19y; 5Ob158/19z; 5Ob161/19s; 5Ob162/19p; 5Ob14/22b; 5Ob12/23k; 5Ob201/23d19.12.2023

Rechtssatz

Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2 Z2
WEG 1975 §18
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2
WEG 2002 §20 Abs5
WEG 2002 §20 Abs6
WEG 2002 §31 Abs2

5 Ob 12/93OGH19.01.1993

Veröff: SZ 66/3

5 Ob 11/93OGH19.01.1993
5 Ob 111/97bOGH10.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren. (T1)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 146/06sOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht. (T2)

5 Ob 255/06wOGH17.04.2007

Beisatz: Im Fall einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Der Verwalter hat dabei durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen. (T3)

5 Ob 185/07bOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben in eigener Verantwortung für die Bildung einer angemessenen Rücklage und Vorschreibung ausreichender Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten im Hinblick auf § 20 Abs 2 WEG 2002 verantwortlich. (T4); Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T5)

5 Ob 110/08zOGH03.06.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T6)

5 Ob 54/09sOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten (Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge). (T7)

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 248/11yOGH17.01.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/3

5 Ob 187/12dOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Die Festsetzung der an die Eigentümergemeinschaft zu leistenden Vorauszahlungen der Mit‑ und Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie das Inkasso (dazu § 20 Abs 5 WEG 2002) gehören als Maßnahme der Verwaltung zu den Aufgaben eines bestellten Verwalters (§ 20 Abs 2 WEG 2002). (T8)

5 Ob 175/16wOGH25.10.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/110

20 Ds 3/17xOGH25.04.2017

Vgl auch

5 Ob 126/18tOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 126/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Sonderrücklage für bestandskräftig beschlossene Verwaltungsmaßnahmen. (T9)

5 Ob 116/19yOGH24.09.2019

Beis wie T7

5 Ob 158/19zOGH22.10.2019

Beis wie T7

5 Ob 161/19sOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 162/19pOGH20.02.2020
5 Ob 14/22bOGH24.03.2022
5 Ob 12/23kOGH18.04.2023

Beisatz wie T9

5 Ob 201/23dOGH19.12.2023

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00012_9300000_001

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