OGH 1Ob560/92; 7Ob605/92; 7Ob506/93; 7Ob543/93; 8Ob533/94; 9Ob511/95; 1Ob109/98f; 6Ob277/99z; 10Ob5/23t (RS0076314)

OGH1Ob560/92; 7Ob605/92; 7Ob506/93; 7Ob543/93; 8Ob533/94; 9Ob511/95; 1Ob109/98f; 6Ob277/99z; 10Ob5/23t21.2.2023

Rechtssatz

Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gemäß § 20 Abs 2 Z 4 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.

Normen

UVG §5 Abs1
UVG §6 Abs1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §19 Abs1

1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

7 Ob 605/92OGH15.10.1992
7 Ob 506/93OGH27.01.1993
7 Ob 543/93OGH26.05.1993

Veröff: ZfRV 1993,256

8 Ob 533/94OGH31.08.1994

Auch

9 Ob 511/95OGH10.05.1995

Auch

1 Ob 109/98fOGH28.07.1998

Auch

6 Ob 277/99zOGH25.11.1999

Vgl auch

10 Ob 5/23tOGH21.02.2023

nur: Insbesondere bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten ist zu prüfen, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht herabzusetzen wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0010OB00560_9200000_003